Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_231/2010 KI-generiert

Defamatory Online Publications and Personality Violation Ruling Upheld

Geschäftsnummer 5A_231/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning personal rights protection, where the complainant was ordered by a lower court to remove defamatory online publications about the respondent, who was identified as an ex-wife. The court determined that the complainant had unlawfully violated the respondent's personality rights by labeling her as a con artist and forger without substantiating these claims. Additionally, the complainant was prohibited from further disseminating such publications and was required to pay a contractual penalty based on a divorce agreement that specified a fine for defaming the respondent. The complainant subsequently appealed the decision to a higher court, but the appeal was rejected due to insufficient justification of the legal arguments against the earlier ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Defamatory Online Publications and Personality Violation Ruling Upheld: The court determined that the complainant had unlawfully violated the respondent's personality rights by labeling her as a con artist and forger without substantiating these claims. Additionally, the complainant was prohibited from further disseminating such publications and was required to pay a contractual penalty based on a divorce agreement that specified a fine for defaming the respondent. The complainant subsequently appealed the decision to a higher court, but the appeal was rejected due to insufficient justification of the legal arguments against the earlier ruling.

Schlagwörter

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Persönlichkeit Zivilurteil üble Nachrede Medienrecht verfassungsmässige Anforderung Verletzung der Privatsphäre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_231/2010

Urteil vom 13. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsschutz.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (auf Appellation des Beschwerdeführers hin und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) den Beschwerdeführer (unter Strafandrohung) zur Beseitigung von ehrverletzenden Publikationen im Internet betreffend die Beschwerdegegnerin (geschiedene Ehefrau) verpflichtet sowie diesem die weitere Verbreitung solcher Publikationen verboten und ihn zur Zahlung einer Konventionalstrafe an die Beschwerdegegnerin verurteilt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Urteil vom 23. Februar 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe durch seine Publikationen im Internet, mit denen er die Beschwerdegegnerin (ohne Erbringung des Wahrheitsbeweises) u.a. als Heiratsschwindlerin, Betrügerin und Urkundenfälscherin bezeichne, deren Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, der Anspruch auf Beseitigung ( Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ) der nach wie vor der Öffentlichkeit zugänglichen Äusserungen sei ebenso erfüllt wie der Anspruch auf Unterlassung ( Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ) der drohenden künftigen Persönlichkeitsverletzungen, schliesslich beruhe die (hinsichtlich ihrer Höhe unbestrittene) Konventionalstrafe auf der zwischen den Parteien abgeschlossenen, gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention, die für jede Denunziation der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer eine Konventionalstrafe von Fr. 1'000.-- vorsehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann