Appeal Against Compulsory Placement and Guardianship Termination Admission Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn December 2019, an individual voluntarily admitted themselves to the acute geriatrics department of a hospital but was later transferred to a university psychiatric facility for the elderly, which they opposed. Consequently, a medical officer mandated their compulsory accommodation. This decision was contested but upheld by a local court on January 14, 2020. On February 7, 2020, the Child and Adult Protection Authority of Basel-Stadt ordered further compulsory accommodation in the same psychiatric facility and subsequently in a communal living arrangement. This decision was again contested but reaffirmed by the Basel-Stadt court on February 25, 2020. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 23, 2020, seeking the termination of their psychiatric accommodation and guardianship arrangement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Compulsory Placement and Guardianship Termination Admission Ruling: Consequently, a medical officer mandated their compulsory accommodation. This decision was contested but upheld by a local court on January 14, 2020. On February 7, 2020, the Child and Adult Protection Authority of Basel-Stadt ordered further compulsory accommodation in the same psychiatric facility and subsequently in a communal living arrangement. This decision was again contested but reaffirmed by the Basel-Stadt court on February 25, 2020. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 23, 2020, seeking the termination of their psychiatric accommodation and guardianship arrangement.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.
Used to decide on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_230/2020
Urteil vom 25. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2020 (3-K/2020).
Sachverhalt:
Im Dezember 2019 trat A.________ zunächst freiwillig in die Akutgeriatrie des B.________-Spitals ein. Am 27. Dezember 2019 erfolgte eine Verlegung in die Universitäre Alterspsychiatrie. Da A.________ hiermit nicht einverstanden war, ordnete der beigezogene Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen am 14. Januar 2020 ab.
Am 7. Februar 2020 ordnete die KESB Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung in der Universitären Alterspsychiatrie und danach in der Wohngemeinschaft C.________ an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Entscheid vom 25. Februar 2020 ab.
Mit Eingabe vom 23. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, die fürsorgerische Unterbringung im C.________ und die Beistandschaft müssten beendet werden.
Erwägungen:
1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet einzig die fürsorgerische Unterbringung, nicht auch die Beistandschaft.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass er eine eigene 3-Zimmer-Wohnung an der V.________ habe. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig (Beistandschaft) und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli