Seizure of Shares Rendered Moot by Creditor Withdrawal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal involved an individual, referred to as the complainant, contesting the decision of the Obergericht des Kantons Bern, which upheld the execution of a share seizure by the Betreibungsamt Oberland. The complainant's shares in a company were seized as part of debt enforcement proceedings initiated by a creditor. However, the creditor later withdrew the enforcement proceedings, leading to the cancellation of the seizure. Despite the withdrawal, the complainant opposed the dismissal of the case due to the concern of future seizability of the shares. The Tribunal had to consider the implications of the creditor's withdrawal and the subsequent legal standing of the seizure action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Seizure of Shares Rendered Moot by Creditor Withdrawal: The complainant's shares in a company were seized as part of debt enforcement proceedings initiated by a creditor. However, the creditor later withdrew the enforcement proceedings, leading to the cancellation of the seizure. Despite the withdrawal, the complainant opposed the dismissal of the case due to the concern of future seizability of the shares. The Tribunal had to consider the implications of the creditor's withdrawal and the subsequent legal standing of the seizure action.
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KI-generiertThe case was discontinued due to mootness (Gegenstandslosigkeit).
The Tribunal decided not to levy court costs.
The Tribunal decided not to award any party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_23/2021
Verfügung vom 17. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Pfändung von Aktien,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. Dezember 2020 (ABS 20 320).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. Dezember 2020, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen die am 29. Juni 2020 durch das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vollzogene Pfändung Nr. www (Pfändungsurkunde vom 5. November 2020) betreffend 100 Namenaktien der B.________ AG abgewiesen wurde,
in die Beschwerde von A.________ vom 11. Januar 2021,
in Erwägung,
dass das Betreibungsamt dem Bundesgericht am 3. Februar 2021 mitgeteilt hat, dass die Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz von der Gläubigerin (C.________) mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zurückgezogen worden seien und damit die Pfändung Nr. www infolge Rückzug der Betreibungen erledigt sei,
dass mit dem gegenüber dem Betreibungsamt erklärten Betreibungsrückzug ( BGE 83 III 7 S. 10; 138 III 265 E. 3.3.1) die Rechte aus der Betreibung und der Pfändung dahinfallen,
dass an der angefochtenen Pfändung gemäss Pfändungsurkunde einzig die erwähnten Betreibungen teilgenommen haben und vorliegend mit deren Rückzug das Objekt - die Pfändung - wegfällt, um welches sich der Rechtsstreit dreht,
dass der Beschwerdeführer sich der Gegenstandslosigkeit mit Eingabe vom 16. Februar 2021 widersetzt, weil in zukünftigen Pfändungen die Frage der Pfändbarkeit der Namenaktien der B.________ AG wieder aktuell sein werde,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall nicht möglich wäre,
dass das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),
dass über die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 71 BGG i.V.m. 72 BZP) aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes nicht zu entscheiden ist, weil vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, weil kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ),
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante