Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_23/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Bankruptcy Appeal

Geschäftsnummer 5A_23/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor challenging the opening of bankruptcy proceedings against them. The debtor's appeal followed a decision from a lower court that had upheld the bankruptcy opening, stating that the debtor failed to demonstrate their ability to pay debts or provide valid grounds for lifting the bankruptcy. The debtor's appeal to the higher court was deemed inadmissible, as they did not sufficiently address the reasons outlined in the earlier ruling and continued to contest the existence and amount of the claims against them without merit. The court concluded that the appeal was not only insufficiently justified, but also considered to be an abuse of the legal process aimed at delaying enforcement actions.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Bankruptcy Appeal: The debtor's appeal followed a decision from a lower court that had upheld the bankruptcy opening, stating that the debtor failed to demonstrate their ability to pay debts or provide valid grounds for lifting the bankruptcy. The debtor's appeal to the higher court was deemed inadmissible, as they did not sufficiently address the reasons outlined in the earlier ruling and continued to contest the existence and amount of the claims against them without merit. The court concluded that the appeal was not only insufficiently justified, but also considered to be an abuse of the legal process aimed at delaying enforcement actions.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensverzögerungen Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility (lack of proper grounds and abuse of process).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_23/2017

Urteil vom 12. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Obwalden zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie am 24. November 2016 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG habe der Schuldner innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und ausserdem einen der gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht auf Konkurs) nachzuweisen, vorliegend habe die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen, soweit sie die inhaltliche Richtigkeit der (auf einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden beruhenden) Betreibungsforderungen bestreite, sei sie damit im Konkurseröffnungsverfahren nicht zu hören,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 28. Dezember 2016 hinausgehen, was namentlich für ihre Schadenersatzforderungen gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand und die Höhe der Betreibungsforderungen zu bestreiten und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 28. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Obwalden, dem Handelsregisteramt Obwalden, dem Grundbuchamt Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann