Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_23/2015 KI-generiert

Father's Appeal on Paternity, Custody, Support, and Visitation Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_23/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding paternity and child support, where the plaintiff challenged a previous ruling from a cantonal court regarding the acknowledgment of his paternity over a child born in 2013. The initial verdict assigned custody to the mother and mandated support payments of CHF 700 monthly from the plaintiff, while limiting his visitation rights to two half-days per month due to perceived disinterest in the child. The cantonal court's decision was upheld on appeal, leading to the plaintiff's complaint to the Federal Tribunal, which found the plaintiff's arguments insufficiently supported and lacking in legal grounding.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Paternity, Custody, Support, and Visitation Dismissed for Lack of Substantiation: The initial verdict assigned custody to the mother and mandated support payments of CHF 700 monthly from the plaintiff, while limiting his visitation rights to two half-days per month due to perceived disinterest in the child. The cantonal court's decision was upheld on appeal, leading to the plaintiff's complaint to the Federal Tribunal, which found the plaintiff's arguments insufficiently supported and lacking in legal grounding.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Vormundschaft Kindesalter Anhörung eines Elternteils Vaterschaftsurlaub Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_23/2015

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Reinhart,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vaterschaft etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts U.________ (betreffend Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers über die 2013 geborene B.B.________, Zuteilung des Sorgerechts an die Mutter C.B.________, Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB , begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers an zwei halben Tagen pro Monat, Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 700.--) als unbegründet erklärt und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- verbleibe dem Beschwerdeführer (monatliches Durchschnittseinkommen 2014: Fr. 3'322.70) noch ein Überschuss von Fr. 370.-- über seinem Existenzminimum, die alleinerziehende Mutter erziele ein Einkommen von lediglich Fr. 2'637.-- und erhalte für ihre beiden anderen Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen, ein Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- für das Kind B.B.________ sei nicht ersichtlich, zu Recht habe die Vorinstanz das Besuchsrecht in Anbetracht des Kleinkindalters von B.B.________ auf zwei Halbtage pro Monat beschränkt, zumal das Desinteresse des Beschwerdeführers an diesem Kind offensichtlich sei, nachdem er den Verzicht auf das Besuchsrecht im Austausch gegen einen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge angeboten habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, eigene Berechnungen der Unterhaltsbeiträge anzustellen, den Entscheid des Obergerichts als "Super-Witz" und als "Lachnummer der Nation" sowie die Beiständin als "Lügnerin" zu bezeichnen und der Kindsmutter den Abbruch der Kontakte vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann