Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_23/2012 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid Based on "Clear Hopelessness" Leading to Judgment of Non-Suit

Geschäftsnummer 5A_23/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a negative declaratory action initiated by an individual against a bank regarding the execution of a mortgage. Following unsuccessful attempts to overturn a legal decision related to the bank's claim, the individual sought legal aid, which was repeatedly denied by the district court and subsequently by the appellate court. After a series of procedural steps, including requests for waivers of court costs and extensions, the district court ultimately dismissed the individual's action for failure to pay the required fee. The individual challenged this dismissal, arguing that their rights to legal aid had been violated and their claims were not hopeless. The appellate court's decision to decline further proceedings on the matter was contested in the Federal Tribunal, which ultimately led to a decision favoring the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO; Denial of Free Legal Aid Based on "Clear Hopelessness" Leading to Judgment of Non-Suit: Following unsuccessful attempts to overturn a legal decision related to the bank's claim, the individual sought legal aid, which was repeatedly denied by the district court and subsequently by the appellate court. After a series of procedural steps, including requests for waivers of court costs and extensions, the district court ultimately dismissed the individual's action for failure to pay the required fee. The individual challenged this dismissal, arguing that their rights to legal aid had been violated and their claims were not hopeless. The appellate court's decision to decline further proceedings on the matter was contested in the Federal Tribunal, which ultimately led to a decision favoring the individual.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss hängiges Verfahren schwerer Härtefall Fall des Ausschlusses Staatliche Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied regarding the state (Canton Aargau) not bearing the costs of the federal procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in reasoning (E. 4) as the basis for the Canton not bearing the federal court costs.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Included because the cost ruling in order 2 is based on this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to rule that Canton Aargau must compensate the appellant for federal court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in reasoning (E. 4) as the basis for ordering the Canton to compensate the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Included because the compensation order in order 3 is based on this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Though the reasoning refers to Art. 68 Abs. 2 BGG concerning the compensation, the dispositive mentions it implicitly via the structure of order 3, but the core order 1 already grants the main relief. Checking dispositive for explicit cites: Order 3 cites Art. 68 Abs. 2 BGG incorrectly in the reasoning (It's Art. 68 Abs. 2 BGG mentioned in the reasoning for costs, but the dispositive itself does not cite it explicitly, only referencing implicitly the cost outcome based on the ruling in E. 4). However, reviewing E. 4: 'Der Kanton Aargau hat keine Kosten zu tragen, muss aber den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht entschädigen ( Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).' Since the dispositive orders 2 and 3 implement these cost rulings, and the reasoning cites them, they must be included if they are part of the final action.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis allowing the appeal against the interim decision denying legal aid.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

ZOR.2025.22 (2025-07-09) · ag
Appeal Against Cost Deposit Order Lacks Legal Interest Due to Prematurity
«…325 ZPO erfährt insofern eine Einschränkung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3 sowie 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.1, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU240049 vom 22. Januar 2025 E. 3.4.1 m.w.H., WUFFL…»
BZ 2023 106 (2024-02-29) · zg
Appeal Regarding Dismissal for Unpaid Cost Deposit After Final Legal Aid Denial
«…Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.1). 2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 aufgefordert, binnen…»
RB210028 (2022-01-10) · zh
Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Indigence and Inadmissible New Claims
«…neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben wird (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 9 und BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012, E. 3.1 sowie BGer 5A_280/2018 vom 21. September 2018, E. 6.2 f., u.a. je mit Hinweis auf BGE 138 III…»
BO.2019.37 (2021-04-30) · sg
Claimant v. Defendant (Cost Deposit Deadline After Retroactive Suspensive Effect)
«…te Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 E. 3.1). Die Rechtsprechung misst dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Leistung de…»
BO.2019.37 (2021-04-30) · sg
Annulment of Non-Admission Due to Retroactive Effect of Suspensive Effect Grant on Appeal to Federal Supreme Court
«…te Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 E. 3.1). Die Rechtsprechung misst dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Leistung de…»
NE200008 (2021-04-23) · zh
Land Register Encumbrance Removal Dispute with Cost Advance Default
«…istansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre- chung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E…»
NE200009 (2021-04-23) · zh
Land Register Encumbrance Removal Suit Dismissed for Procedural Abuse and Failure to Pay Costs
«…istansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre- chung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E…»
LB190021 (2019-11-18) · zh
Debt and Mortgage Dispute: Failure to Pay Cost Advance Justifies Dismissal
«…bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E.…»
LB190022 (2019-11-18) · zh
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit After Denial of Legal Aid
«…bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E.…»
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«…écision sur une demande d'assistance judiciaire qui serait pendante ait été rendue (arrêt du Tribunal fédéral 5A_23/2012 du 2 juillet 2012 consid. 3.1). 2.2 En l'espèce, si le recourant a sollicité l'assistance judiciaire dans plusieu…»
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«…ezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012, E. 3.1 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III…»
RU160017 (2016-04-13) · zh
Appeal Regarding Cost Deposit Deadline Pending Legal Aid Application
«…bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E.…»
RB130057 (2014-04-15) · zh
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«…gegesuch ohnehin kein Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses gefällt werden darf (vgl. BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012). e) Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren be- treffend unentgeltliche…»
5G_2/2012 (2012-09-14)
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«…r, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Gesuchsgegner. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 2. August 2012, mit dem der Gesuchsteller beantragt, das Urteil 5A…»
LB190021 · zh
Zurich High Court: Affirmation of Non-Suit for Failure to Pay Court Cost Advance
«…bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_23/2012

Urteil vom 2. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer, Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG , unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A. A.a In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen X.________ hatte die Bank Y.________ am 5. Juli 2007 für den Betrag von Fr. 199'750.57 zuzüglich Zinsen die Rechtsöffnung erwirkt. Die Aberkennungsklage von X.________ war am 30. September 2009 abgewiesen worden.

A.b Am 23. Juni 2010 reichte X.________ beim Bezirksgericht Aarau eine negative Feststellungsklage ein und stellte Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Verfügung vom 28. Juni 2010). X.________ wehrte sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vergeblich. Letztinstanzlich wies das Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil 5A_684/2010 vom 20. Oktober 2010 ab.

B. B.a Mit Verfügung vom 8. November 2010, die er irrtümlich X.________ persönlich zugestellt hatte, beraumte der Gerichtspräsident eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- an. Auf Gesuch des Rechtsvertreters von X.________ wurde die Frist mit Verfügung vom 24. November 2010 neu bis zum 15. Dezember 2010 angesetzt.

B.b Unterdessen stellte X.________ am 2. Dezember 2010 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wiederum verweigerte ihm das Bezirksgericht das Armenrecht (Verfügung vom 6. Dezember 2010). Die hierauf erhobenen Beschwerden wiesen das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Januar 2011 und das Bundesgericht mit Urteil 5A_123/2011 vom 14. März 2011 ab.

B.c In einem Schreiben an das Bezirksgericht vom 13. Dezember 2010 nimmt X.________s Rechtsvertreter Bezug auf ein Telefonat mit dem Bezirksgericht und hält fest, "dass die Frist vom 15. Dezember 2010 bezüglich der Einzahlung des Kostenvorschusses aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig ist. Nach einer allfälligen abschlägigen Beurteilung durch das Obergericht würde eine neue Frist angesetzt".

B.d Mit Urteil vom 19. Januar 2011 trat das Bezirksgericht Aarau auf die negative Feststellungsklage infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.

C. C.a Hierauf erhob X.________ am 8. Februar 2011 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Sein gleichzeitig eingereichtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Juni 2011 ab. Mit Urteil vom 7. Oktober 2011 hob das Bundesgericht diese Verfügung auf (Verfahren 5A_460/2011).

C.b In der Folge beantragte X.________ dem Obergericht mit Eingabe vom 13. Oktober 2011, das erstinstanzliche Urteil vom 19. Januar 2011 aufzuheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge aussergerichtlicher Einigung sei die negative Feststellungsklage (s. Bst. B) gemäss beiliegendem Schreiben an das Bezirksgericht Aarau zurückgezogen worden. Am 14. Oktober 2011 ging beim Obergericht die vom Bezirksgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete Rückzugserklärung ein.

C.c Mit Urteil vom 30. November 2011 hob das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts (Bst. B.d) auf und schrieb das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab. Auf die Anträge vom 13. Oktober 2011 trat es nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies es ab, soweit es darauf eintrat.

D. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2012 wendet sich X.________ (fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2011 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Armenrecht zu gewähren.

Mit Verfügung vom 23. April 2012 erkannte das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Am 19. Juni 2012 hat das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht mitgeteilt, es verzichte auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege in einem zivilrechtlichen Verfahren verweigert worden ist. Dieser Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist (Urteile 5A_10/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3; 5A_262/ 2008 vom 8. September 2008 E. 1.1; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Das Hauptsacheverfahren betraf eine negative Feststellungsklage mit einem Antrag über der gesetzlichen Streitwertgrenze; der diesbezügliche Abschreibungsentscheid des Obergerichts konnte letztinstanzlich mit Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht angefochten werden ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Gegen den letztinstanzlichen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kann mithin ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Urteil 5A_123/2011 vom 14. März 2011 E. 1 mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend. Hierzu beruft er sich auf Art. 29 Abs. 3 BV und auf Art. 117 ZPO . Diesen Vorschriften zufolge hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Umstritten ist - wie bereits im Beschwerdeverfahren 5A_460/2011 - die Aussichtslosigkeit der Berufungsanträge, die der Beschwerdeführer vor Obergericht gestellt hat. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren mit freier Kognition prüft. Tatsächliche Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür ( Art. 9 BV ) hin (vgl. BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.

3.1 Die Natur des Rechtspflegeanspruches bringt es mit sich, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Rechtspflegegesuch keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf. Wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, fällt die Kostenvorschussverfügung dahin; wird sie ihm rechtskräftig verweigert, so muss ihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen. Dies alles hat das Bundesgericht erst neulich in seiner Rechtsprechung zu Art. 101 Abs. 3 ZPO in Erinnerung gerufen, denn auch diese Vorschrift, wonach das Gericht bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eintritt, enthält keine Regel für den Fall, dass zugleich noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hängig ist (s. BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165; vgl. auch die Urteile 5A_759/2011 vom 16. März 2012 E. 2.2 und 5D_7/2012 vom 26. März 2012 E. 2.2). Die erwähnten Grundsätze gelten auch für entsprechende Vorschriften des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts (vgl. Urteil 5A_241/ 2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3), in diesem Fall für § 103 Abs. 1 der aargauischen Zivilprozessordnung (ZPO/AG; SAR 221.100, in Kraft bis 31. Dezember 2010).

3.2 Das Obergericht kam zum Schluss, jedenfalls mit Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 15. Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer säumig geworden. Die gesetzliche Säumnisfolge gemäss § 103 Abs. 1 ZPO /AG bleibe von der Einreichung einer Beschwerde gegen ein abgewiesenes Armenrechtsgesuch unberührt; nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtspflege habe der Nichteintretensentscheid "zwangsläufig" erfolgen müssen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde klar aussichtslos erscheine und kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. In der Tat stellte das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 fest, dass das Obergericht die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts mit Urteil vom 6. Januar 2011 abgewiesen habe, dieses Urteil sogleich rechtskräftig wurde, weil eine allfällige Weiterziehung an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung habe, und damit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgelaufen sei, weshalb auf die Klage infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht einzutreten sei.

3.3 Faktisch setzte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise unter Zwang, den Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- bis spätestens am 15. Dezember 2010 zu bezahlen, um einen Nichteintretensentscheid abzuwenden - obwohl bei Ablauf der Zahlungsfrist noch keine Gewissheit über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bestand. Dies kommt einer Aushöhlung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleich und läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus, wird der Partei, die auf die Beurteilung ihres Rechtspflegegesuchs wartet und den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlen kann, der Rechtsweg doch geradezu abgeschnitten. Entgegen der Darstellung des Obergerichts kann also keine Rede davon sein, dass die mit Eingabe vom 8. Februar 2011 gestellten Berufungsanträge des Beschwerdeführers "klar aussichtslos" waren. Nachdem die Erfolgsaussichten eines kantonalen Rechtsmittels in Frage stehen, muss es für die Verneinung der Aussichtslosigkeit genügen, dass gewisse Chancen auf eine zumindest teilweise Gutheissung der Berufungsanträge bestehen (vgl. Urteil 5A_107/2010 vom 30. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass dies der Fall war, zeigen im Übrigen nicht nur die vorstehenden Ausführungen, sondern auch der Entscheid des Obergerichts vom 6. Januar 2011, mit dem die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts abgewiesen wurde. Dort führt das Obergericht aus, die Beschwerde im Sinne von § 335 ZPO /AG habe gemäss § 342 i.V.m. § 320 ZPO /AG aufschiebende Wirkung, weshalb kein Anlass bestehe, das Verfahren zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu sistieren. Auch wenn dahingestellt bleiben kann, welche Bewandtnis es mit der aufschiebenden Wirkung der kantonalen Beschwerde hatte, lässt sich der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2011 in Anbetracht dieser Ausführungen erst recht nicht nachvollziehen.

3.4 War die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2011 schon deshalb nicht aussichtslos, weil der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid mit der Verfahrensgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege als solcher unvereinbar ist, kann auch vor Bundesgericht offenbleiben, wie es sich mit den fernmündlichen Aussagen der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Aarau verhält, die der Beschwerdeführer in seinem - unwidersprochenen - Schreiben an das Bezirksgericht vom 13. Dezember 2010 (s. Bst. B.c) festgehalten haben will. Ebenso wenig braucht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdeführer das Bezirksgericht nur deshalb angerufen hatte, um sich nach einem Gesuch um Sistierung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erkundigen, wie er dies vor Bundesgericht zum ersten Mal behauptet.

4. Im Ergebnis ist die Beschwerde also gutzuheissen. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Der Kanton Aargau hat keine Kosten zu tragen, muss aber den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht entschädigen ( Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 30. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn