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5A_229/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late and Insufficiently Justified Appeal in Bankruptcy Case

Geschäftsnummer 5A_229/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Late and Insufficiently Justified Appeal in Bankruptcy Case The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court's decision, which deemed the appellant's complaint in bankruptcy proceedings non-existent because the appellant failed to sign the required official documents by the deadline. The court held the appeal was inadmissible because it was filed late, calculating the 30-day deadline from the fictional delivery date of the cantonal court's decision (February 18, 2025, seven days after the first delivery attempt), and it was only submitted to the post on March 21, 2025, after the March 20 deadline. Furthermore, the court found the appeal lacked sufficient justification, as the appellant failed to address the substance of the challenged decision and instead presented arguments related to "state-denier" movements and issues concerning the initial district court bankruptcy order, which could not be challenged before the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late and Insufficiently Justified Appeal in Bankruptcy Case: The court held the appeal was inadmissible because it was filed late, calculating the 30-day deadline from the fictional delivery date of the cantonal court's decision (February 18, 2025, seven days after the first delivery attempt), and it was only submitted to the post on March 21, 2025, after the March 20 deadline. Furthermore, the court found the appeal lacked sufficient justification, as the appellant failed to address the substance of the challenged decision and instead presented arguments related to "state-denier" movements and issues concerning the initial district court bankruptcy order, which could not be challenged before the Federal Supreme Court.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Kündigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The President decided not to enter into the appeal under the simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_229/2025

Urteil vom 7. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Februar 2025 (PS240251-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. September 2024 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über den Beschwerdeführer ohne vorgängige Betreibung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 (Poststempel) sinngemäss Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an, um die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025, die keine eigenhändige Unterschrift enthielt, reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 ein, wobei es sich nicht um das zurückgeschickte Original, sondern um eine Kopie handelte, die nach wie vor keine eigenhändige Unterschrift enthielt. Mit Beschluss vom 7. Februar 2025 stellte das Obergericht androhungsgemäss fest, dass die Eingabe vom 12. Dezember 2024 als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren schrieb es ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit zwei auf den 20. März 2025 datierten, aber erst am 21. März 2025 der Post übergebenen Eingaben Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er erwähnt darin eine dritte Eingabe, die beim Bundesgericht jedoch nicht eingetroffen ist.

2. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 zur Abholung bis am 18. Februar 2025 gemeldet. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss am Vormittag des 19. Februar 2025 am Schalter abgeholt.

Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung des Beschlusses rechnen. Aufgrund der Zustellfiktion (vgl.

Art. 44 Abs. 2 BGG

) gilt der Beschluss am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, vorliegend also am 18. Februar 2025. Dass die Post den Beschluss dem Beschwerdeführer noch einen Tag später ausgehändigt hat, ändert daran nichts (

BGE 127 I 31

E. 2b; Urteil 5A_81/2024 vom 13. Februar 2024 E. 2). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demnach am 19. Februar 2025 zu laufen und lief am 20. März 2025 ab (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Die erst am 21. März 2025 der Post übergebenen Beschwerdeschriften sind verspätet (

Art. 48 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend in Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Soweit sich der Beschwerdeführer zum Wohnsitz äussert, betrifft dies das bezirksgerichtliche Urteil, das vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (

Art. 75 BGG

). Die Beschwerde enthält damit offensichtlich auch keine hinreichende Begründung (

Art. 42 Abs. 1 BGG

).

Folglich tritt der Abteilungspräsident auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

3. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Altstetten-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg