Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_229/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Costs in Pension Fund Dispute

Geschäftsnummer 5A_229/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the refusal of legal aid related to an action for the denial of benefits, specifically an amount of 1,300,000. The complainant challenged a prior decision by the District Court, which had denied her request for free legal aid in an ongoing dispute with a pension fund. The appeal was subsequently rejected by the Cantonal Court, leading to further issues regarding the requirement for a security deposit and a cost advance, which the complainant failed to provide within the stipulated deadlines. The matter ultimately escalated to the Federal Tribunal, which addressed the procedural aspects of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Costs in Pension Fund Dispute: The complainant challenged a prior decision by the District Court, which had denied her request for free legal aid in an ongoing dispute with a pension fund. The appeal was subsequently rejected by the Cantonal Court, leading to further issues regarding the requirement for a security deposit and a cost advance, which the complainant failed to provide within the stipulated deadlines. The matter ultimately escalated to the Federal Tribunal, which addressed the procedural aspects of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss Pensionsfonds Einstellung der Rente Sicherheitsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the non-entry into the merits of the appeal due to failure to comply with procedural deadlines.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the merits of the appeal due to failure to pay the required advance on costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_229/2018

Urteil vom 8. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung,

Personalvorsorgestiftung

der Firma B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2018 (RB170045-O/U).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018, mit welchem die Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Horgen für das Aberkennungsverfahren (Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ AG im Betrag von Fr. 1'300'000.--) verweigerte unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,

in die hiergegen am 8. März 2018 erhobene Beschwerde,

in die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung,

in das von der Personalvorsorgestiftung mit Hinblick auf die einverlangte Stellungnahme gestellte Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten,

in die Abteilungsverfügung vom 3. August 2018, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und das Gesuch der Personalvorsorgestiftung um Sicherheitsleistung gutgeheissen und als Folge der Beschwerdeführerin Frist gesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- und einer Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.--,

in das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. August 2018 und in die abweisende Verfügung vom 27. August 2018,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführerin am 6. September 2018 mit zwei separaten Gerichtsurkunden Nachfrist für den Kostenvorschuss und für die Sicherheitsleistung angesetzt worden ist,

dass die Beschwerdeführerin beide Gerichtsurkunden auf der Post nicht abgeholt hat,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der bereits angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung mit weiteren postalischen Zustellungen, namentlich bezüglich der Nachfristansetzung, rechnen musste und nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführerin in beiden Nachfristansetzungen die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfristen weder den Kostenvorschuss noch die Sicherheitsleistung einbezahlt hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli