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5A_228/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Due to Untimely Appeal in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer 5A_228/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted by a company against a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which had dismissed the company's challenge to an order of impending bankruptcy. The company contested the ruling concerning the bankruptcy threat, seeking a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal determined that the complaint was filed outside the permissible timeframe, specifically after the statutory deadline for such appeals had passed. Consequently, the Tribunal ruled that it would not consider the complaint and imposed legal costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Due to Untimely Appeal in Debt Collection Matter: The company contested the ruling concerning the bankruptcy threat, seeking a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal determined that the complaint was filed outside the permissible timeframe, specifically after the statutory deadline for such appeals had passed. Consequently, the Tribunal ruled that it would not consider the complaint and imposed legal costs on the company.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Inkasso Hilfskonkursverfahren gesetzliche Frist Konkursaufschub Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible (no entry into the merits) because it was filed late, based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_228/2014

Urteil vom 19. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Advokat Martin Wepfer,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Konkursandrohung,

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt).

Nach Einsicht

in die (als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete, jedoch als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Konkursandrohung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als oberer SchK-Aufsichtsbehörde (unabhängig vom Streitwert: Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , mit der auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, offensteht, was das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesst,

dass deshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem anderen bundesgerichtlichen Verfahren in Anbetracht der Verschiedenheit der Verfahren abzuweisen ist,

dass sodann Beschwerden an das Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post odereiner schweizerischen Vertretung im Ausland zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), worauf die Beschwerdeführerin in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist,

dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Februar 2014 der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist dem schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann