Psychiatric Detention Sustained Despite Release Request and Lack of Insight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner challenging a ruling concerning her involuntary admission to a psychiatric clinic following a decision made by a cantonal court. The admission was based on concerns regarding acute self-harm and the potential danger she posed to others, stemming from a psychotic episode. The petitioner, contesting the decision, argued against the findings that she exhibited a lack of insight into her condition and treatment needs. The court evaluated the circumstances, including medical assessments, and determined that her need for protective and involuntary treatment was justified, particularly in light of her current situation of homelessness. The petitioner sought to appeal this decision, claiming damages, but the court found such claims were outside the context of the original proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Psychiatric Detention Sustained Despite Release Request and Lack of Insight: The admission was based on concerns regarding acute self-harm and the potential danger she posed to others, stemming from a psychotic episode. The petitioner, contesting the decision, argued against the findings that she exhibited a lack of insight into her condition and treatment needs. The court evaluated the circumstances, including medical assessments, and determined that her need for protective and involuntary treatment was justified, particularly in light of her current situation of homelessness. The petitioner sought to appeal this decision, claiming damages, but the court found such claims were outside the context of the original proceedings.
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KI-generiertCited as a procedural basis for the judgment, specifically referring to the reasoning of the lower court decision.
The procedural basis under which the Federal Tribunal rendered its decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_228/2010
Urteil vom 30. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Vormundschaftsamt.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. März 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 12. März 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 1. März 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ für längstens 10 Wochen abgewiesen hat,
In Erwägung:
dass das Kantonsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die ... leidende, wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung (als Folge einer psychotischen Eskalation) eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst und andere gefährden würde (Gefahr erneuter psychotischer Eskalationen), zumal die Beschwerdeführerin aktuell obdachlos sei,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Forderungen nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Vormundschaftsamt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann