Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_226/2025 KI-generiert

Father's Appeal Against Cantonal Court Dismissal of Suit Against Child Protection Authority Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_226/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal Against Cantonal Court Dismissal of Suit Against Child Protection Authority Denied by Federal Supreme Court The case involves a divorced father challenging decisions related to his child, for whom custody is with the mother, amidst ongoing parental conflict and protective measures. The father appealed to the Cantonal Court against the Child and Adult Protection Authority (CAPA/KESB) for alleged breaches of duty, delays, and systemic organizational failure, seeking findings against the CAPA, transfer of documents, supervisory review, and disciplinary action, but the Cantonal Court dismissed his claim absent administrative supervisory or disciplinary jurisdiction over the CAPA and outside accepted grounds for complaints against the agency. The Federal Supreme Court (FSC) found the father's subsequent appeal—which requested supervisory intervention against the Cantonal Court and a stay of proceedings due to systemic judicial failure—partially inadmissible because the FSC lacks supervisory authority over cantonal courts, and dismissed the remainder of the appeal against the Cantonal Court's non-entry decision as insufficiently reasoned, failing to sufficiently address the limited scope of review whether the Cantonal Court correctly declined jurisdiction over administrative findings and disciplinary requests against the CAPA.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Father's Appeal Against Cantonal Court Dismissal of Suit Against Child Protection Authority Denied by Federal Supreme Court: The father appealed to the Cantonal Court against the Child and Adult Protection Authority (CAPA/KESB) for alleged breaches of duty, delays, and systemic organizational failure, seeking findings against the CAPA, transfer of documents, supervisory review, and disciplinary action, but the Cantonal Court dismissed his claim absent administrative supervisory or disciplinary jurisdiction over the CAPA and outside accepted grounds for complaints against the agency. The Federal Supreme Court (FSC) found the father's subsequent appeal—which requested supervisory intervention against the Cantonal Court and a stay of proceedings due to systemic judicial failure—partially inadmissible because the FSC lacks supervisory authority over cantonal courts, and dismissed the remainder of the appeal against the Cantonal Court's non-entry decision as insufficiently reasoned, failing to sufficiently address the limited scope of review whether the Cantonal Court correctly declined jurisdiction over administrative findings and disciplinary requests against the CAPA.

Schlagwörter

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Aufsicht, Rechtsverweigerung etc Sorgerechtsverfahren Aufsichtszuständigkeit Kindesschutzmassnahmen Normenkontrolle sachliche Unzuständigkeit administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The President decided to rule in the simplified procedure because the submissions were partly inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_226/2025

Urteil vom 10. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal,

St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Aufsicht, Rechtsverweigerung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. März 2025 (810 25 64).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern eines im Jahr 2015 geborenen Kindes, für welches die Obhut bei der Mutter liegt. Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 errichtete die KESB Birstal eine Erziehungsbeistandschaft für die Durchführung des Besuchsrechts. Der anhaltende Elternkonflikt führte zu zahlreichen Verfahren bei der KESB, beim Zivilkreisgericht sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Aktuell ist beim Kantonsgericht ein vom Vater eingeleitetes Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils betreffend Übertragung der Obhut hängig.

Mit Eingabe vom 6. März 2025 erhob der Vater beim Kantonsgericht Beschwerde wegen angeblich wiederholter Pflichtverletzung, Verfahrensverschleppung und systematischen Missständen bei der KESB Birstal. Dort herrsche ein generelles Organisationsversagen mit strukturellen Mängeln und chaotischer Dossierführung. Es sei festzustellen, dass die KESB Birstal und insbesondere eine (näher genannte) Mitarbeiterin durch ihr Verhalten die gesetzlichen Pflichten verletzt hätten. Zudem sei die KESB anzuweisen, sämtliche relevanten Akten inklusive aller Gefährdungsmeldungen unverzüglich an das Kantonsgericht zu übermitteln. Sodann sei eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der KESB Birstal zu veranlassen und es seien Disziplinarmassnahmen zu prüfen.

Mit Urteil vom 17. März 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde des Vaters nicht ein.

Mit Eingabe vom 19. März 2025 an das Kantonsgericht erhob der Vater gegen das Urteil vom 17. März 2025 Beschwerde, welche das Kantonsgericht an das Bundesgericht weiterleitete. Sodann wandte sich der Vater mit Eingabe vom 27. März 2025 direkt an das Bundesgericht mit den Begehren um eine aufsichtsrechtliche Intervention bzw. Untersuchung der Vorgänge am Kantonsgericht und um Sistierung jeglicher dortiger Entscheidfindung zufolge systemischen Justizversagens im Kanton Basel-Landschaft sowie um Meldung an den Bundesrat und um Stellungnahme zur Möglichkeit richterlicher Absetzungen nach Bundeskompetenz.

Erwägungen:

1. Es könnte fraglich sein, ob der Beschwerdeführer bei seiner an das Kantonsgericht adressierten Eingabe vom 19. März 2025 überhaupt an das Bundesgericht gelangen wollte, kritisiert er doch darin die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 17. März 2025, wonach Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben sei. Indes wandte er sich mit Eingabe vom 27. März 2025 schliesslich direkt an das Bundesgericht und verlangt von diesem diverse aufsichtsrechtliche Massnahmen, so dass insgesamt von einem Willen zur Ergreifung eines Rechtsmittels auszugehen ist.

2. Was zunächst die verlangten Massnahmen anbetrifft, ist festzuhalten, dass dem Bundesgericht keine Aufsichtskompetenz gegenüber kantonalen Gerichten zukommt. Vielmehr kann es einzig form- und fristgerecht eingereichte und hinreichend begründete Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide beurteilen (für den Zivilbereich: Art. 42 Abs. 2,

Art. 72 Abs. 1,

Art. 75 Abs. 1,

Art. 90 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Auf die Eingabe vom 27. März 2025, welche auf eine aufsichtsrechtliche Intervention seitens des Bundesgerichtes zielt, kann somit nicht eingetreten werden. Im dargelegten Sinn kann hingegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März 2025 beim Bundesgericht angefochten werden; darauf bezieht sich (jedenfalls sinngemäss) die Eingabe vom 19. März 2025.

3. Das Kantonsgericht hat sein Nichteintreten im Urteil vom 17. März 2025 damit begründet, dass es weder administrative Aufsichtskompetenzen gegenüber der KESB noch eine personalrechtliche Disziplinarfunktion gegenüber Behördenmitgliedern habe. Zwar prüfe es Beschwerden gegen Entscheide der KESB sowie Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden in Bezug auf KESB-Verfahren, aber ausserhalb dieses möglichen Streitgegenstandes liegende Feststellungsanträge seien unzulässig, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ansatzweise ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse darlege. Er behaupte nicht, dass bei der KESB Birstal ein konkretes Kindesschutzverfahren hängig sei, sondern er weise selbst zutreffend darauf hin, dass gegenwärtig das Kantonsgericht zufolge gerichtlicher Kompetenzattraktion für die Regelung sämtlicher Kindesbelange zuständig sei. Schliesslich führe die Einreichung von Gefährdungsmeldungen bei der KESB nicht automatisch zur Eröffnung von Kindesschutzverfahren mit Erledigungsanspruch.

4. Bei der Anfechtung dieses Urteils ist zu beachten, dass das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Kantonsgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

Eine solche Darlegung erfolgt nicht bzw. die Ausführungen gehen am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Zuständigkeit hätte nicht von der KESB Birstal an das Zivilgericht übergehen dürfen, denn die Zuständigkeiten dürften nicht willkürlich zwischen den Gerichten verschoben werden. Sodann sei seine Beschwerde vom 6. März 2025 gegen die KESB Birstal missachtet worden, in welcher er den sofortigen Mandatsentzug des Beistandes wegen Befangenheit, die Untersagung einer geplanten Auslandsreise der Mutter mit seiner Tochter und eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der KESB Birstal verlangt habe. Das Kantonsgericht habe es unterlassen, diese gravierenden Vorwürfe angemessen zu prüfen.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Eingaben teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli