Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_226/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Recusal Challenge in Debt Collection Supervision

Geschäftsnummer 5A_226/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants received seizure notifications related to procedural costs imposed by a higher court's judgments. They filed complaints against these notifications and requested the disqualification of two judges from the higher court. The higher court dismissed their disqualification requests and the complainants later appealed this decision to the Federal Tribunal. However, their appeal was deemed inadmissible as they failed to meet the ten-day deadline for challenging decisions made by supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters, resulting in the Federal Tribunal rejecting the appeal without further proceedings. Additionally, the complainants were ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Recusal Challenge in Debt Collection Supervision: They filed complaints against these notifications and requested the disqualification of two judges from the higher court. The higher court dismissed their disqualification requests and the complainants later appealed this decision to the Federal Tribunal. However, their appeal was deemed inadmissible as they failed to meet the ten-day deadline for challenging decisions made by supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters, resulting in the Federal Tribunal rejecting the appeal without further proceedings. Additionally, the complainants were ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Ausstandsgesuch (Pfändungsankündigung) Ausstandsbegehren Inkasso Einstellung des Konkursverfahrens anfechtbarer Zwischenentscheid Kognitionsbeschränkung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to being filed too late.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_226/2017

Urteil vom 27. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

alle drei Oberrichter am Obergericht des Kantons Zug,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Cham.

Gegenstand

Ausstandsgesuch (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Cham stellte den Beschwerdeführern am 7. November 2016 Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu. Die Betreibungen betreffen Verfahrenskosten von je Fr. 630.-- (nebst Zins), die den Beschwerdeführern in rechtskräftigen Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug auferlegt worden waren. Gegen die Pfändungsankündigungen erhoben die Beschwerdeführer am 14. November 2016 Beschwerde beim Obergericht (als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). Am 22. November und 9. Dezember 2016 verlangten sie den Ausstand von Oberrichter C.________ und Oberrichter D.________. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 trat das Obergericht auf die Ausstandsgesuche gegen D.________ nicht ein und wies die Ausstandsgesuche gegen C.________ ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 22. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen unter anderem den Ausstand der Oberrichter C.________, D.________ und E.________.

2. Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Beschluss am 20. Februar 2017 entgegengenommen. Mit ihrer Eingabe vom 22. März 2017 haben sie demnach die zehntägige Beschwerdefrist gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nicht eingehalten ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Das Obergericht, das als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gehandelt hat, hat in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die zehntägige Frist hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gilt nicht die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Beschluss und in den Ausstandsbegehren auf Strafverfahren Bezug genommen wird.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, so dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg