Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_226/2013 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Litigation Costs Advance

Geschäftsnummer 5A_226/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a cost advance mandated by the Appellationsgericht Basel-Stadt in an inheritance division matter. The court had ordered the appellants to pay a deposit of CHF 30,000 by April 9, 2013, for their appeal. The Swiss Federal Tribunal examined the appeal against this order and noted that the appellants failed to adequately address the legal basis or the specific grievances regarding the Appellationsgericht's decision. Consequently, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient justification, leading to a ruling that did not permit the appeal to proceed. The individual who submitted the appeal was also obligated to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Litigation Costs Advance: The court had ordered the appellants to pay a deposit of CHF 30,000 by April 9, 2013, for their appeal. The Swiss Federal Tribunal examined the appeal against this order and noted that the appellants failed to adequately address the legal basis or the specific grievances regarding the Appellationsgericht's decision. Consequently, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient justification, leading to a ruling that did not permit the appeal to proceed. The individual who submitted the appeal was also obligated to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Erbschaftsteilung verfassungsmässige Anforderung Zahlungsauftrag Streitgegenstand Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to non-admissibility based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the first appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_226/2013

Urteil vom 27. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Gegenstand

Kostenvorschuss (Erbteilung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. März 2013 des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Präsident).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung (samt Rechnung) vom 12. März 2013 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, das die Beschwerdeführer für ein kantonales Berufungsverfahren (betreffend Erbteilung) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 30'000.-- bis zum 9. April 2013 aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht erwog, der Kostenvorschuss sei gemäss § 11 Ziffer 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 30'000.-- festzusetzen und bis zum 9. April 2013 zu leisten,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin Nr. 2 zur Mitunterzeichnung der vom Beschwerdeführer Nr. 1 (auch im Namen der Beschwerdeführerin Nr. 2) verfassten und unterzeichneten Eingabe aufzufordern (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 5 BGG),

dass nämlich die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere Entscheide und Verfügungen als die im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. März 2013 richtet,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. März 2013 eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern diese Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer Nr. 1 (als Verfasser und Unterzeichner der Beschwerde) kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann