Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_226/2008 KI-generiert

Appeal Against Extension of Compulsory Confinement Due to Alcohol Dependency and Incapacitation Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_226/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who voluntarily admitted himself to a psychiatric hospital but later requested discharge. Following this request, a doctor imposed a protective detention due to concerns about the individual's long-standing alcohol dependency and cognitive decline. The hospital sought to extend the detention for twelve weeks, supported by a medical report recommending continued detention for an additional four to six weeks. The Psychiatric Appeals Commission rejected the individual's challenge against this decision. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, requesting a review of the earlier ruling without adequately addressing the Commission's reasoning or citing specific legal infringements, leading to the appeal being deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Extension of Compulsory Confinement Due to Alcohol Dependency and Incapacitation Dismissed on Procedural Grounds: Following this request, a doctor imposed a protective detention due to concerns about the individual's long-standing alcohol dependency and cognitive decline. The hospital sought to extend the detention for twelve weeks, supported by a medical report recommending continued detention for an additional four to six weeks. The Psychiatric Appeals Commission rejected the individual's challenge against this decision. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, requesting a review of the earlier ruling without adequately addressing the Commission's reasoning or citing specific legal infringements, leading to the appeal being deemed inadmissible.

Schlagwörter

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fürsorgerische Freiheitsentziehung Ausdehnung des Verfahrens prozessleitende Verfügungen Eingliederungsrisiko Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stichhaltige Gründe Überhaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 IV 287
b BGG ; BGE 133 IV 287 1.4).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible and not to enter into the merits via the simplified procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_226/2008/don

Urteil vom 17. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdienste Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 20. März 2008.

Erwägungen:

1. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 freiwillig in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eingetreten war, ersuchte er am 16. März 2008 um Entlassung, worauf der zugezogene Arzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnete. Mit Schreiben vom 17. März 2008 beantragten die UPK die Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung um weitere zwölf Wochen. Das mit der Begutachtung beauftragte ärztliche Kommissionsmitglied empfahl in seinem Bericht vom 17. März 2008 eine Fortführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung um vier bis sechs Wochen. Mit Entscheid vom 20. März 2008 wies die Psychiatrierekurskommission Basel-Stadt den Rekurs des Betroffenen gegen die verhängte Massnahme ab. Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 9. April 2008 Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher er sinngemäss um Entlassung aus den UPK und ausdrücklich um Überprüfung des angefochtenen Entscheides ersucht.

2. Die Kommission hat erwogen, der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit bereits bestehendem kognitivem Abbau. Während des bisherigen Verlaufs sei es unter konsequenter Alkoholabstinenz und im Rahmen einer regelmässigen Ernährung zu einem leichten Rückgang der Wernicke-Korsakow-Symptomatik gekommen; es imponierten indes weiterhin kognitive Defizite, namentlich im Bereich des Kurzeitgedächtnisses, sowie eine starke Negierung des Alkoholproblems; der Beschwerdeführer sei einer psychosozial schwierigen Situation ausgesetzt. Gegenwärtig sei er wegen einer Patellafraktur auf den Rollstuhl angewiesen und aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes umfassend pflegebedürftig. Die psychotherapeutische Behandlung werde noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Im Fall eines gegenwärtigen Austrittes sei das Risiko einer Selbstgefährdung als hoch einzustufen, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen und den Haushalt zu führen; anderseits würde sein Alkoholkonsum zu wiederholtem Kontrollverlust und zu einer Überschätzung seiner Fähigkeiten führen, womit die Gefahr erneuter lebensbedrohlicher Stürze im häuslichen Umfeld bestehe. Vor dem Austritt aus den Klinik bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin somatischer Rehabilitation, der Klärung der Anschlussbehandlung bzw. der möglichen Unterstützungsformen im ambulanten Rahmen. Damit sei die weitere Zurückbehaltung in der Anstalt gerechtfertigt.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern verlangt lediglich die Überprüfung des Entscheides, ohne aber anzugeben, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 95 BGG ). Die Eingabe entspricht somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise. Sie ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 133 IV 287 1.4).

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden