Involuntary Commitment and Compulsory Medication Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who has a history of being regularly placed under compulsory care due to mental health issues. A.________ was admitted to a psychiatric clinic on February 2, 2019, following threats to harm neighbors, marking her twentieth such admission. The clinic subsequently ordered involuntary medication, specifically an intramuscular injection of Haldol decanoas for 29 days, on February 12, 2019. A.________ contested both the enforced hospitalization and medication, but the Aargau Administrative Court dismissed her appeal on February 26, 2019. Consequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 15, 2019.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 426 oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Commitment and Compulsory Medication Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: A.________ was admitted to a psychiatric clinic on February 2, 2019, following threats to harm neighbors, marking her twentieth such admission. The clinic subsequently ordered involuntary medication, specifically an intramuscular injection of Haldol decanoas for 29 days, on February 12, 2019. A.________ contested both the enforced hospitalization and medication, but the Aargau Administrative Court dismissed her appeal on February 26, 2019. Consequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 15, 2019.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, applying the simplified procedure.
Used in the dispositive to dispense with the collection of court costs, given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_225/2019
Urteil vom 18. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Psychiatrische Klinik U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 26. Februar 2019 (WBE.2019.64 und WBE.2019.65).
Sachverhalt:
Wie dem Bundesgericht aus verschiedenen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, muss A.________ seit Jahren regelmässig fürsorgerisch untergebracht werden.
Vorliegend geht es um die (zwischenzeitlich zwanzigste) Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik U.________ durch ärztliche Einweisung am 2. Februar 2019, nachdem sie laut gedroht hatte, alle Nachbarn umbringen zu wollen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ordnete die Klinik eine Zwangsmedikation an (intramuskuläre Injektion von Haldol decanoas für eine Dauer von 29 Tagen).
Die gegen beide Massnahmen (fürsorgerische Unterbringung und Anordnung einer Zwangsmedikation) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab.
Dagegen hat A.________ am 15. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde enthält die Bitte um Hilfe bei der Suche nach einer aufrichtigen Lösung sowie unzusammenhängende Einzelaussagen (sie habe irrtümlicherweise Recht; man genehmige sich bestimmt lieber eins als ihre Eingabe zu bejahen; ihre Wut gehe an Abertausende in der Schweiz; die Verwaltung verteile Schlüssel von ihrer Wohnung; sie sei gerne alleine; die Beiständin habe kein gutes Wort für sie; Aggessivität sei nichts Gutes für sie; beweisen könnten dies ihre Mitmenschen bzw. die Bevölkerung in Bern, Luzern, Biel, Baden und Zürich, denn sie manipuliere dort).
All dies nimmt nicht Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem der Schwächezustand (chronifizierte paranoide Schizophrenie und im Zusammenhang mit der Einweisung eine verbale und enorme körperliche Aggressivität) sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ebenso ausführlich behandelt wird wie die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Art. 426 oder 434ZGB verletzt hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, der Psychiatrischen Klinik U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli