Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_225/2018 KI-generiert

Psychiatric Patient Withdraws Appeal; Supreme Court Dismisses Case on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_225/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was placed under involuntary care in a clinic due to a diagnosis of paranoid schizophrenia or schizoaffective disorder, following a request for an extension of their confinement. This decision was made by the child and adult protection authority. The individual subsequently appealed this decision to a regional administrative court; however, they withdrew their appeal during the hearing. The court subsequently dismissed the appeal process. The individual then filed a complaint with the Federal Supreme Court, challenging the dismissal. The complaint was found to lack sufficient grounds for consideration, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Psychiatric Patient Withdraws Appeal; Supreme Court Dismisses Case on Procedural Grounds: This decision was made by the child and adult protection authority. The individual subsequently appealed this decision to a regional administrative court; however, they withdrew their appeal during the hearing. The court subsequently dismissed the appeal process. The individual then filed a complaint with the Federal Supreme Court, challenging the dismissal. The complaint was found to lack sufficient grounds for consideration, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Abschreibung des Verfahrens (fürsorgerische Unterbringung) paranoide Schizophrenie Erwachsenenschutzverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Prozessvoraussetzung psychiatrisches Gutachten psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently substantiated, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The levy of court costs was waived given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_225/2018

Urteil vom 8. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn.

Gegenstand

Abschreibung des Verfahrens (fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2018 (VWBES.2018.72).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 12. Februar 2018 durch Dr. med. B.________ in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Gestützt auf einen Antrag der Klinik um Verlängerung der Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie bzw. schizoaffektiver Störung ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 14. Februar 2018 die fürsorgerische Unterbringung an.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2018 zog er seine Beschwerde zurück. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 1. März 2018 ab.

Dagegen hat A.________ am 7. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gewusst, dass seine Beschwerdegegnerin die KESB sei, weshalb er Rekurs einlege und um möglichst rasche Bearbeitung bitte.

Darin ist weder ein materielles Begehren noch eine sachgerichtete Begründung zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abschreibung des Verfahrens gegen Recht verstossen könnte, nachdem der Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene seine Beschwerde zurückgezogen hat.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli