Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_225/2016 KI-generiert

Debt Enforcement Proceedings at Debtor's Last Known Residence Due to Unascertained New Residence

Geschäftsnummer 5A_225/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a ruling from the cantonal court regarding the issuance of a payment order and its subsequent delivery for collection at the complainant's previous place of residence. The cantonal court determined that, since the complainant had vacated their residence without providing a new address, the collection proceedings could be conducted at the complainant's former location, where they continued to regularly stay. The complainant's appeal to the federal court lacked the necessary justification and detail required for substantive consideration, leading the court to find the appeal both insufficiently substantiated and an abuse of process aimed at delaying enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 48 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Proceedings at Debtor's Last Known Residence Due to Unascertained New Residence: The cantonal court determined that, since the complainant had vacated their residence without providing a new address, the collection proceedings could be conducted at the complainant's former location, where they continued to regularly stay. The complainant's appeal to the federal court lacked the necessary justification and detail required for substantive consideration, leading the court to find the appeal both insufficiently substantiated and an abuse of process aimed at delaying enforcement.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Aufenthaltsrecht Konkursaufschub Ausweisungsverfahren Urteilsvollstreckung Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to justify the non-admission of the appeal because it was deemed abusive.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_225/2016

Urteil vom 31. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt des Seebezirks.

Gegenstand

Betreibungsort,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. März 2016 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. März 2016 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (auf Begehren der Beschwerdegegnerin erfolgte) Ausstellung eines Zahlungsbefehls und dessen Übergabe an die Post zur Zustellung am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in U.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in U.________ aufgegeben und keinen neuen begründet habe, sei die Betreibung am Aufenthaltsort möglich ( Art. 48 SchKG ), indem der Beschwerdeführer seinen neuen Wohnsitz nicht bekannt gebe und lediglich via Postfach in U.________ erreichbar bleibe, verunmögliche er die Weiterleitung der Betreibungsbegehren an das allenfalls zuständige schweizerische Betreibungsamt, für diesen Fall sehe Art. 48SchKG die Betreibung am Aufenthaltsort vor, dieser befinde sich am ehemaligen Wohnsitz in U.________, wo sich der Beschwerdeführer regelmässig aufhalte,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die bundesgerichtliche Aufforderung zur Vorschusszahlung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann