Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_225/2013 KI-generiert

Appeal on Cost Advance in Debt Enforcement Recusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_225/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision made by a cantonal court concerning the requirement for a monetary advance in an enforcement proceeding. The individual failed to pay the advance within the initial deadline, prompting the court to set a new non-extendable deadline under the threat of dismissal of the complaint. The Federal Tribunal reviewed the submissions but found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately demonstrate any violations of legal or constitutional rights claimed against the cantonal court's ruling. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Cost Advance in Debt Enforcement Recusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Abuse of Process: The individual failed to pay the advance within the initial deadline, prompting the court to set a new non-extendable deadline under the threat of dismissal of the complaint. The Federal Tribunal reviewed the submissions but found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately demonstrate any violations of legal or constitutional rights claimed against the cantonal court's ruling. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Schuldbetreibung Verfahrensmissbrauch Zahlungsbefehl Ausstandsbegehren Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used as the main ground not to enter upon the appeal due to lack of sufficient reasoning and abuse of process.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_225/2013

Urteil vom 27. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Ausstand im Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Ausstand im Rechtsöffnungsverfahren) unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den Vorschuss innerhalb der ersten Frist nicht bezahlt, weshalb ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Säumnisandrohung eine Nachfrist zur Vorschussleistung anzusetzen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann