Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_224/2018 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Against Rejection of Wage Garnishment Complaint Due to Insufficient Substantiation of Procedural Faults

Geschäftsnummer 5A_224/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a wage attachment ordered against an individual, which was revised and subsequently lifted due to a recalculation indicating that the minimum subsistence level was not met. The individual filed a complaint against the revision decision but failed to submit the required original signature within the stipulated time frame. Consequently, the supervisory authority did not consider the complaint valid, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which assesses the legal basis for the supervisory authority's decision. The focus of the proceedings is whether the supervisory authority erred in not accepting the individual's appeal based on late submission and lack of legal interest in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Refusal to Hear Appeal Against Rejection of Wage Garnishment Complaint Due to Insufficient Substantiation of Procedural Faults: The individual filed a complaint against the revision decision but failed to submit the required original signature within the stipulated time frame. Consequently, the supervisory authority did not consider the complaint valid, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which assesses the legal basis for the supervisory authority's decision. The focus of the proceedings is whether the supervisory authority erred in not accepting the individual's appeal based on late submission and lack of legal interest in the complaint.

Schlagwörter

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Revision einer Lohnpfändung Lohnpfändung Aufsichtsbeschwerde verfahrensrechtliche Fragen Schuldbetreibung ungenügend begründete Rüge Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive court costs based on this provision due to the specific circumstances of the case.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the object of appeal before the Federal Tribunal is solely the decision of the supervisory authority.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_224/2018

Urteil vom 3. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland,

Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Revision einer Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Februar 2018 (ABS 18 47).

Sachverhalt:

A. Gegen A.________ wurde am 4. September 2017 in der Pfändungsgruppe Nr. xxx eine Lohnpfändung verfügt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Lohnpfändung revidiert. Da nach neuester Berechnung das Existenzminimum nicht mehr erreicht wurde, wurde die Lohnpfändung aufgehoben und dies dem Arbeitgeber mit separatem Schreiben mitgeteilt.

B. B.a. Die Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde A.________ am 23. Januar 2018 zugestellt. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 6. Februar 2018 (Postaufgabe am 7. Februar 2018) erhob A.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde.

B.b. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde A.________ aufgefordert, die Beschwerde innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung mit seiner Originalunterschrift zu versehen und bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde A.________ am 14. Februar 2018 zugestellt.

B.c. Erst am 20. Februar 2018 reichte A.________ seine Beschwerde mit Originalunterschrift bei der Aufsichtsbehörde ein.

B.d. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

C. Dagegen ist A.________ mit Eingabe vom 7. März 2018 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2018 gerichtet ist, ist sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6.3).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann lediglich gerügt werden, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ( Art. 9 BV ), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG . Die Behebung des Mangels muss zudem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG . Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

2.1. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde vom 6. Februar 2018 verspätet erfolgt sei; ausserdem sei die mit Verfügung vom 9. Februar 2018 angesetzte Frist zur Verbesserung nicht eingehalten worden. Überdies fehle es dem Beschwerdeführer auch an einem Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der Beschwerde, da aus der revidierten Existenzminimumsberechnung keine pfändbare Quote resultiert hat.

2.2. Der Beschwerdeführer geht weder auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Fristversäumnis noch auf diejenigen zum fehlenden Rechtsschutzinteresse ein. Lediglich zu behaupten, die festgestellte Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKGentspreche nicht den Tatsachen, genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. Januar 2018 gemäss dem aktenkundigen Track- & Trace-Auszug am 23. Januar 2018 am Postschalter zugestellt wurde und insofern gar keine Diskrepanz zu den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen besteht.

2.3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtmässigkeit der seinerzeitigen Lohnpfändung und zur Verhältnismässigkeit eines Strafbefehls wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2018 ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

3. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung insgesamt nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss