Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_224/2015 KI-generiert

Appeal Concerning Representative Guardianship Dismissed for Lack of Substantive Justification

Geschäftsnummer 5A_224/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed against a decision by a local court regarding the establishment of a guardianship arrangement due to their diagnosed psychological disorder. The individual challenged the ruling, asserting that they were capable of managing their affairs; however, the court found this claim unsubstantiated, highlighting the individual's inability to handle administrative and financial matters responsibly. The initial court ruled that a full guardianship was necessary instead of a more flexible support arrangement. The appeal was deemed insufficiently justified, failing to address the court's reasoning adequately, which led the higher court to decide not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 393 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Representative Guardianship Dismissed for Lack of Substantive Justification: The individual challenged the ruling, asserting that they were capable of managing their affairs; however, the court found this claim unsubstantiated, highlighting the individual's inability to handle administrative and financial matters responsibly. The initial court ruled that a full guardianship was necessary instead of a more flexible support arrangement. The appeal was deemed insufficiently justified, failing to address the court's reasoning adequately, which led the higher court to decide not to consider the appeal further.

Schlagwörter

KI-generiert
materielle Begründetheit Vormundschaftsbehörde gesetzliche Voraussetzungen Gesetzlicher Schutz Verwaltungsbehörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_224/2015

Urteil vom 17. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

vom 17. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 bis 3 ZGB) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er äussere sich weder zur diagnostizierten psychischen Störung noch zur festgestellten Unfähigkeit, die rechtlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalte keine genügende Begründung ( Art. 450 Abs. 3 ZGB ), weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin abzuweisen, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung (... ), er könne weder seine administrativen Angelegenheiten besorgen noch mit seinen finanziellen Mitteln verantwortungsbewusst umgehen, gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste V.________ und den Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kaufe er unnötige Sachen und würde sein Vermögen aus einer Erbschaft bald aufbrauchen, er habe schon verschiedentlich Schulden gemacht und könne sein Taschengeld nicht einteilen, die vom Beschwerdeführer gewünschte, faktisch jederzeit widerrufbare Begleitbeistandschaft ( Art. 393 ZGB ) wäre ungenügend, die angeordnete Vertretungsbeistandschaft erweise sich als unumgänglich,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit darzutun ist (BGE 133IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann