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5A_223/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Rejection of Deadline Restoration for Late Legal Objection Fails Due to Insufficient Proof of Absolute Inability to Act

Geschäftsnummer 5A_223/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On November 5, 2019, an individual, referred to as A.________, received a payment order in a debt collection proceeding from the Dielsdorf-Nord Debt Collection Office. A.________ filed an objection to this order on November 25, 2019, but it was deemed late. The Debt Collection Office stated that the period for filing an objection could be restored, but both the District Court of Dielsdorf and the Cantonal Court of Zurich rejected A.________'s request for restoration of the objection period. A.________ argued that a health condition rendered him incapable of taking any action during the relevant period, but the medical certificate he provided only confirmed the presence of illness without proving the claimed incapacity. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Rejection of Deadline Restoration for Late Legal Objection Fails Due to Insufficient Proof of Absolute Inability to Act: A.________ filed an objection to this order on November 25, 2019, but it was deemed late. The Debt Collection Office stated that the period for filing an objection could be restored, but both the District Court of Dielsdorf and the Cantonal Court of Zurich rejected A.________'s request for restoration of the objection period. A.________ argued that a health condition rendered him incapable of taking any action during the relevant period, but the medical certificate he provided only confirmed the presence of illness without proving the claimed incapacity. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking a different outcome.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Wiederherstellung der versäumten Frist Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Ergebnislose Ausschreibung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive court fees in consideration of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_223/2020

Urteil vom 25. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. März 2020 (PS200047-O/U).

Sachverhalt:

Am 5. November 2019 wurde A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord polizeilich der Zahlungsbefehl zugestellt.

Den erst am 25. November 2019 erhobenen Rechtsvorschlag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 27. November 2019 zurück, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung.

Das entsprechende Gesuch wies das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 3. Februar 2020 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2020.

Gegen das obergerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Eingabe vom 20. März 2020 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Sodann fehlt es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides: Der Beschwerdeführer wiederholt einzig seine Behauptung, er sei krankheitsbedingt absolut handlungsunfähig gewesen und habe weder den Briefkasten leeren noch agieren oder reagieren können. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides war indes, dass die betreffende Behauptung durch das eingereichte ärztliche Attest, welches bloss das Vorliegen einer Krankheit, nicht aber Arbeitsunfähigkeit oder gar die Unmöglichkeit jedweder Tätigkeit bescheinige, nicht belegt werde und deshalb die Verhinderung im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG , namentlich die fehlende Fähigkeit, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren, nicht dargetan sei.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli