Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_223/2008 KI-generiert

Challenge to Involuntary Welfare Placement Denial Upheld

Geschäftsnummer 5A_223/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint regarding a protective custody decision due to the individual's mental health. The court previously ruled against the individual's appeal of their involuntary admission to a healthcare facility, citing issues such as inadequate insight into their condition, communication difficulties, and concerns about their social environment potentially leading to further incidents. The appeal was deemed insufficient as it failed to substantively engage with the reasons provided by the lower court, leading to the court's conclusion that the complaint was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Involuntary Welfare Placement Denial Upheld: The court previously ruled against the individual's appeal of their involuntary admission to a healthcare facility, citing issues such as inadequate insight into their condition, communication difficulties, and concerns about their social environment potentially leading to further incidents. The appeal was deemed insufficient as it failed to substantively engage with the reasons provided by the lower court, leading to the court's conclusion that the complaint was inadmissible.

Schlagwörter

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fürsorgerische Freiheitsentziehung substantiierte Begründung fürsorgerische Unterbringung Ausweisung aus einer Wohnung Einstellung der Sozialhilfe Beschwerdelegitimation Arbeitsversuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 IV 287
2 BGG ), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts dartut, inwiefern Bundesrecht verletzt worden ist ( BGE 133 IV 287 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_223/2008/don

Urteil vom 16. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 27. März 2008.

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 1. April 2008, mit dem ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen die ärztliche Einweisung im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 22. März 2008 abgewiesen worden ist,

in die Beschwerde gemass Art. 72 ff. BGG vom 3. April 2008,

in Erwägung,

dass das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung abwies und zur Begründung ausführte, die Kommission habe sich anlässlich der Verhandlung ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können; dieser habe affektiv nicht erreichbar gewirkt, es sei schwierig gewesen, mit ihm zu kommunizieren; er habe die Vorfälle, die zur Einweisung führten, bagatellisiert, er zeige keine Krankheitseinsicht und auch keine Einsicht, dass der Cannabis die Ursache der erneuten Dekompensation sein könnte; in den Ausführungen des Beschwerdeführers seien punktuell paranoide Inhalte sichtbar und es sei offensichtlich geworden, dass er die Situation nicht realistisch wahrnehme; die behandelnden Ärzte seien der Meinung, dass eine derzeitige Entlassung verfrüht wäre, zumal auch berücksichtigt werden müsse, dass eine sofortige Entlassung nur in das bereits überlastete soziale Umfeld erfolgen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass es in kürzester Zeit erneut zur Eskalation und damit zu einer erneuten Einweisung des Beschwerdeführers kommen würde; mit Blick auf die seit längerem bestehende Problematik und das jugendliche Alter des Beschwerdeführers erscheine es der Kommission notwendig, dem behandelnden Arzt Zeit zur Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu geben als Grundlage für die Festlegung des weiteren Vorgehens und zum Aufbau der notwendigen Strukturen unter Einbezug der Familie; ein Austritt müsse angesichts der Malcompliance des Beschwerdeführers sorgfältig geplant werden,

dass der Beschwerdeführer dem lediglich entgegenhält, er habe sich an der letzten Gerichtsverhandlung nicht auf das Wesentliche konzentrieren können, weil er eine Tablette eingenommen habe,

dass die Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts dartut, inwiefern Bundesrecht verletzt worden ist ( BGE 133 IV 287 E. 1.4),

dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe mit einem weiteren Schreiben vom 9. April 2008 ergänzt hat,

dass auch dieses Schreiben sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und daher ebenfalls unzulässig ist,

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden