Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_221/2025 KI-generiert

Appeal Against Divorce Settlement Closure and Cost Imposition

Geschäftsnummer 5A_221/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Against Divorce Settlement Closure and Cost Imposition In a context of precautionary measures within pending divorce proceedings, the parties had concluded a settlement agreement on October 30, 2024, resolving matters of object retrieval and costs, leading to the case being closed; however, the appellant subsequently sought to have the court costs imposed entirely on the opposing party and revisit the settlement, citing alleged defects and lack of instruction concerning a right of revocation. The court ruled that the appellant could not challenge the factual basis of the settlement—which definitively ended the proceedings—except through a revision claim under Article 328(1)(c) CPC, for which no grounds (such as vitiated consent) were established, as the new arguments were known at the time of signing, and the court was not obliged to instruct on a right of revocation; furthermore, the appellant's separate appeal against the cost decision contained within the closure decree was deemed untimely because the decree was treated as delivered on the seventh day after the unsuccessful postal delivery attempt, significantly preceding the appeal filing date. The Federal Supreme Court dismissed the subsequent subsidiary constitutional appeal because the initial filing, though timely, lacked the required legal motions and constitutional complaints, and the follow-up filing, which attempted to remedy these deficiencies, was submitted well after the 30-day appeal deadline and did not even address the preceding court's valid reasons for non-admittance.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG; Appeal Against Divorce Settlement Closure and Cost Imposition: The court ruled that the appellant could not challenge the factual basis of the settlement—which definitively ended the proceedings—except through a revision claim under Article 328(1)(c) CPC, for which no grounds (such as vitiated consent) were established, as the new arguments were known at the time of signing, and the court was not obliged to instruct on a right of revocation; furthermore, the appellant's separate appeal against the cost decision contained within the closure decree was deemed untimely because the decree was treated as delivered on the seventh day after the unsuccessful postal delivery attempt, significantly preceding the appeal filing date. The Federal Supreme Court dismissed the subsequent subsidiary constitutional appeal because the initial filing, though timely, lacked the required legal motions and constitutional complaints, and the follow-up filing, which attempted to remedy these deficiencies, was submitted well after the 30-day appeal deadline and did not even address the preceding court's valid reasons for non-admittance.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung hängiges Verfahren Einreichungszeitpunkt neues rechtliches Vorbringen Auflösung des Güterstandes Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The President decided on the declinature of the appeal using the simplified procedure based on these articles.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_221/2025

Urteil vom 26. März 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2025 (ZKBER.2024.57).

Sachverhalt:

Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen in einem hängigen Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 30. Oktober 2024 vor dem Richteramt Thal-Gäu einen Vergleich, in welchem sie die Abholung der verbliebenen Gegenstände und Tiere regelten und vereinbarten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Gestützt darauf wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verlangte der Beschwerdeführer beim Obergericht, die Gerichtskosten für das ganze Verfahren seien der Gegenpartei aufzuerlegen. Weiter unterbreitete er neue Vorschläge für eine gütliche Einigung und brachte vor, er sei nicht über sein Recht belehrt worden, dass ein Widerrufsvorbehalt hätte aufgenommen werden können.

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 erwog das Obergericht, dass der Abschreibungsbeschluss ein deklaratorischer Akt sei, weil bereits der Vergleich den Prozess unmittelbar beende. Der Beschwerdeführer wolle offensichtlich nicht den Abschreibungsbeschluss als solchen anfechten, sondern vielmehr Willensmängel in Bezug auf den Vergleich geltend machen. Dies könne er aber nicht mit Berufung, sondern einzig mit Revision im Sinn von

Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO

tun. Indes habe der Beschwerdeführer den Vergleich eigenhändig unterschrieben und was er nun zu seiner persönlichen Situation vortrage, enthalte nichts, was ihm nicht schon bei der Unterzeichnung des Vergleichs bekannt gewesen wäre. Offenbar habe er bei der Unterzeichnung keine Bedenken gehabt und ferner habe ihn das Gericht nicht über einen möglichen Widerrufsvorbehalt belehren müssen, zumal ein Vergleich darauf abziele, das Verfahren zu beenden. Ein Willensmangel sei weder ersichtlich noch dargetan und auf das Revisionsgesuch könne insofern nicht eingetreten werden. Hingegen könne der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid mit Beschwerde angefochten werden. Allerdings betrage die Beschwerdefrist gemäss

Art. 321 Abs. 2 ZPO

zehn Tage und der Beschwerdeführer habe den Abschreibungsbeschluss bei der Post nicht abgeholt, weshalb die Sendung nach

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte. Die erst am 16. Dezember 2024 der Post überbrachte Beschwerde erweise sich somit als verspätet und entsprechend sei auch auf diese nicht einzutreten.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 12. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde, da er sein Eigentum zeitnah wieder in Besitz nehmen wolle, aber ihm dies aus gesundheitlichen Gründen in den vorgegebenen Zeiträumen nicht möglich sei. Jedoch hielt der Beschwerdeführer auf Seite 2 seiner Eingabe fest: "Infolgedessen lege ich das Rechtsmittel der Beschwerde und der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein".

Weil somit nicht klar war, ob der Beschwerdeführer vorerst bloss um Fristerstreckung ersuchen oder aber bereits eine Beschwerde einlegen wollte, machte ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2025 darauf aufmerksam, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und forderte ihn - unter Hinweis auf die Kostenfolgen bei einem förmlichen Entscheid - auf mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 12. Februar 2025 als Beschwerdeeingabe verstanden haben möchte. Ferner wies es ihn darauf hin, dass es der Eingabe vom 12. Februar 2025 an einem Rechtsbegehren mangelt und sie auch keine Verfassungsrügen enthält.

Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Postaufgabe 20. März 2025) hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Eingabe vom 12. Februar 2025 als Beschwerdeeingabe zu verstehen sei und er deshalb die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens beantrage. Er verlange, dass man seinen Gesundheitszustand berücksichtige, das obergerichtliche Urteil aufhebe und ihm die Möglichkeit einräume, in einer vertretbaren Frist sein Eigentum sicherzustellen bzw. wieder abholen zu dürfen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil, mit welchem das Obergericht in einer Zivilsache auf ein Revisionsgesuch und eine Kostenbeschwerde nicht eingetreten ist (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

). Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (

Art. 113 BGG

). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Erhalt des angefochtenen Entscheides (

Art. 100 Abs. 1 BGG

).

2. Die Vorinstanz ist auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

) und es ist mit substanziierten Rügen darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid verletzt sein sollen (Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m.

Art. 117 BGG

).

3. Die Beschwerde vom 12. Februar 2025 ist innerhalb der Beschwerdefrist von

Art. 100 Abs. 1 BGG

eingegangen. Jedoch enthält sie weder ein Rechtsbegehren noch werden Verfassungsrügen erhoben. Insofern kann darauf nicht eingetreten werden.

In seiner weiteren Eingabe vom 19. März 2025 versucht der Beschwerdeführer zwar, Rechtsbegehren nachzuschieben und eine grössere Anzahl von verfassungsmässigen Rechten zu nennen. Allerdings hat er diese Eingabe lange nach Ablauf der 30-tätigen Beschwerdefrist eingereicht, so dass sie nicht mehr beachtet werden kann. Ohnehin beziehen sich weder die Rechtsbegehren noch die Verfassungsrügen auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb selbst bei fristgerechter Einreichung auch auf die zweite Eingabe nicht hätte eingetreten werden können.

4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, wobei der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli