Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_221/2015 KI-generiert

Sister's Appeal Against High Court Delay in Psychiatric Examination and Placement Decision Dismissed

Geschäftsnummer 5A_221/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the involuntary psychiatric detention of an individual, referred to as D.A., following her admission to a clinic. The individual’s sister, A.A., filed complaints against decisions made by the local court regarding the detention and the refusal to grant her access to the case files. A.A. argued that there were delays in the judicial process and violations of her sister's rights under both Swiss and European human rights law. After the concerns related to the judicial review and complaint submissions reached the Federal Tribunal, the tribunal assessed the timeliness and appropriateness of the local court's actions regarding the psychiatric detention and the resulting complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 13 EMRK, Art. 94 BGG, Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG, Art. 450e Abs. 5 ZGB, Art. 31 Abs. 4 BV; Sister's Appeal Against High Court Delay in Psychiatric Examination and Placement Decision Dismissed: The individual’s sister, A.A., filed complaints against decisions made by the local court regarding the detention and the refusal to grant her access to the case files. A.A. argued that there were delays in the judicial process and violations of her sister's rights under both Swiss and European human rights law. After the concerns related to the judicial review and complaint submissions reached the Federal Tribunal, the tribunal assessed the timeliness and appropriateness of the local court's actions regarding the psychiatric detention and the resulting complaints.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung (Begutachtung, fürsorgerische Unterbringung) verspätetes Asylgesuch Rechtsverzögerung Anstaltsaufenthalt materielle Beurteilung Wartezeit hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_221/2015

Urteil vom 23. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Advokat Martin Lutz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Begutachtung, fürsorgerische Unterbringung).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 26. Januar 2015 wurde D.A.________ von Dr. med. B.________ gestützt auf Art. 426 und 429 ZGB in die Klinik E.________ eingewiesen. Am 5. Februar 2015 gelangte ihre Schwester, A.A.________, dagegen an das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, das ihre Beschwerde am 16. Februar 2015 abwies. Das Bundesgericht trat am 12. März 2015 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_147/2015 vom 12. März 2015).

A.b. Am 24. Februar 2015 hörte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ (KESB) D.A.________ an und ordnete gleichentags deren psychiatrische Begutachtung in der Klinik E.________ an. Die Schwester der Betroffenen, A.A.________, beschwerte sich am 2. März 2015 dagegen beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (nachfolgend Obergericht).

A.c. Am 26. Februar 2015 ersuchte A.A.________ bei der KESB um Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung ihrer Schwester. Mit Entscheid vom 2. März 2015 wies der Präsident der Kammer das Begehren ab. Gegen diesen Entscheid reichte A.A.________ am 9. März 2015 Beschwerde beim Obergericht ein.

A.d. Am 3. März 2015 erstatteten Oberärztin F.________ und Assistenzärztin G.________ das eingeforderte Gutachten. Gestützt darauf ordnete die KESB am 5. März 2015 nach Anhörung der Betroffenen die fürsorgerische Unterbringung von D.A.________ an. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.A.________ ebenfalls am 9. März 2015 beim Obergericht.

B. Mit Eingabe vom 15. März 2015 erhob A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Obergericht wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung mit den Begehren, ihre Schwester, D.A.________ sei mangels Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung innert vorgeschriebener Frist sofort aus der Klinik E.________ zu entlassen. Ferner sei festzustellen, dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Im Sinne von Art. 13 EMRK sei überdies festzustellen, dass durch die unterlassene gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung Art. 5 Ziff. 4 und 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden seien.

C. Das Obergericht (Beschwerdegegner) hat auf Vernehmlassung verzichtet, reichte indes den Entscheid in der Sache vom 16. März 2015 ein.

Erwägungen:

1. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG ist keine eigene Beschwerdeart. Mit Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist an die Hauptsache anzuknüpfen (vgl. dazu etwa Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.2). Dabei handelt es sich um eine fürsorgerische Unterbringung, die gestützt auf Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig.

2. Im vorliegenden Fall hat sich das Obergericht mit der Beschwerde gegen die Einweisung der Schwester der Beschwerdeführerin zur Begutachtung befasst und hat diese mit Entscheid vom 16. März 2015 abgewiesen. Damit verfügt die Beschwerdeführerin über kein aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer gegenüber dem Obergericht erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ( BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; Urteil 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Die Rechtsprechung tritt in solchen Fällen dennoch auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerde führende Person hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK ("grief défendable") behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung dem Beschwerdeführer eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag ( BGE 129 V 411 E. 1.3; vgl. z.B. Urteil 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5).

3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf der Rechtsverzögerung damit, die Vorinstanz habe nicht innert der fünftägigen Frist gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB entschieden. Im weiteren beruft sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 31 Abs. 4 BV sowie Art. 5 Ziff. 4 und 6 Ziff. 1 EMRK .

3.1.

3.1.1. Bei Art. 450e Abs. 5 ZGB , wonach die Beschwerdeinstanz über Beschwerden

in der Regel innert 5 Tagen zu entscheiden hat, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. Votum NR von Graffenried AB 2008 N 1540; DANIEL STECK, FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 22 zu Art. 450e Abs. 5 ZGB ). Diese Bestimmung gilt namentlich dann nicht als verletzt, wenn im konkreten Fall ein Entscheid in der Sache nicht früher möglich war ( THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., N. 40 zu Art. 450e Abs. 5 ZGB ).

3.1.2. Welche Verfahrensdauer den zeitlichen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen vermag, lässt sich nicht nach einheitlichen und formalen Kriterien allgemein und abstrakt festlegen. Massgebend sind wie in der Praxis zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. mit Blick auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung das Urteil des Bundesgerichts 1P.793/1991 vom 12. Dezember 1991 E. 4, in: EuGRZ 1991 S. 526, mit Verweisungen auf die Rechtsprechung und Lehre; BGE 122 I 18 E. 2d S. 31 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung nach den gleichen Massstäben beurteilt. Das Bundesgericht hat im erwähnten, nicht amtlich publizierten Entscheid unter Hinweis auf die Praxis der Strassburger Organe ausgeführt, dass psychiatrische Einweisungen oft schwierigere Fragen aufwerfen als Fälle der Untersuchungshaft. Verletzungen des Beschleunigungsgebots sind daher nicht schon allein deswegen zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen ( BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27; 127 III 385 E. 3a S. 389).

3.2. Die Beschwerdeführerin hat am 2. März 2015 beim Obergericht gegen die Einweisung ihrer Schwester zwecks psychiatrischer Begutachtung Beschwerde erhoben. Aufgrund der konkreten Umstände konnte das Obergericht nach Erhalt der Beschwerde davon ausgehen, dass die KESB in absehbarer Zeit einen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung fällen wird, zumal die Einweisung zur Begutachtung zeitlich befristet war. Das Gutachten wurde schliesslich am 3. März 2015 erstattet. Der Entscheid der KESB erging daraufhin am 5. März 2015. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als nahestehende Person bereits gegen verschiedene Entscheide der KESB (die Anordnung der Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung vom 25. Februar 2015; den Entscheid des Vorsitzenden betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vom 2. März 2015) Beschwerde geführt hatte, konnte das Obergericht davon ausgehen, Entsprechendes werde auch gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung der Schwester der Beschwerdeführerin vom 5. März 2015 geschehen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin am 9. März 2015 eine entsprechende Beschwerde beim Obergericht eingereicht. Unter diesen Umständen ist es mit Blick auf die vorgenannten Bestimmungen der Verfassung bzw. der EMRK sowie auf Art. 450e Abs. 5 ZGB nicht zu bestanden, dass das Obergericht mit dem Entscheid über die Beschwerde gegen die Einweisung zwecks Begutachtung zugewartet hat. Schliesslich ist der Entscheid in der Sache am 16. März 2015 ergangen.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden