Dismissal of Paternity Test Appeal Due to Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning a paternity test, with one party contesting a prior decision made by a lower court that mandated the test. The appellant had not paid a prescribed cost advance required for the appeal process and failed to substantiate claims regarding legal or constitutional violations in the initial ruling. As a result, the appellate court determined that it could not entertain the appeal due to insufficient justification and lack of adherence to procedural requirements. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Paternity Test Appeal Due to Procedural Non-Compliance: The appellant had not paid a prescribed cost advance required for the appeal process and failed to substantiate claims regarding legal or constitutional violations in the initial ruling. As a result, the appellate court determined that it could not entertain the appeal due to insufficient justification and lack of adherence to procedural requirements. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required grounds (insufficient reasoning) as per this provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_221/2013
Urteil vom 26. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Beiständin Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abstammungstest (Vaterschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich ihm gegenüber (mit Strafandrohung) ergangene Anordnung eines Abstammungstestes nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm für das obergerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der (mit Säumnisandrohung) angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 BGG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann