Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_221/2009 KI-generiert

Creditor Appeal on Enforcement Halt Due to Debtors' Objection Despite Administrative Error

Geschäftsnummer 5A_221/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a creditor and a debtor following a payment order issued for a significant monetary claim. The creditor's appeal was directed against the decision of a supervisory authority concerning a legal objection raised by the debtor, which had not been properly registered by the debt enforcement office. Despite acknowledging the administrative oversight, the supervisory authority concluded that the legal objection was valid and rendered subsequent enforcement actions void. The creditor failed to substantiate its claims and did not adequately address the supervisory authority's reasoning, leading the court to dismiss the appeal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 78 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor Appeal on Enforcement Halt Due to Debtors' Objection Despite Administrative Error: The creditor's appeal was directed against the decision of a supervisory authority concerning a legal objection raised by the debtor, which had not been properly registered by the debt enforcement office. Despite acknowledging the administrative oversight, the supervisory authority concluded that the legal objection was valid and rendered subsequent enforcement actions void. The creditor failed to substantiate its claims and did not adequately address the supervisory authority's reasoning, leading the court to dismiss the appeal on procedural grounds.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Gläubigerversammlung Kanzleiversehen Betreibungsregister Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_221/2009

Urteil vom 16. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch HRM + GL + Recht, Herrn Manfred Schnyder,

gegen

Y.________ AG,

Betreibungsamt Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mitteilung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 11. März 2009 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 11. März 2009 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Betreibungsgläubigerin) gegen die (durch das Betreibungsamt erfolgte) Mitteilung des von der Y.________ AG (Betreibungsschuldnerin) gegen einen (auf Begehren der Beschwerdeführerin für eine Forderung über Fr. 104'650.-- ausgestellten) Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlags abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde zunächst erwog, für die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin stehe die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ebenso wenig offen wie für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie für neue Anträge und (im Beschwerdeverfahren ohnehin gegenstandslose) Kostenbegehren,

dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, das Betreibungsamt habe zwar versehentlich den am 4. Dezember 2008 erhobenen, auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ordnungsgemäss bestätigten Rechtsvorschlag nicht im Betreibungsregister eingetragen, der Beschwerdeführerin deshalb nicht mitgeteilt und den Vermerk "kein Rechtsvorschlag" auf dem Gläubigerdoppel angebracht, trotzdem habe der Rechtsvorschlag zur Einstellung des Betreibungsverfahrens von Gesetzes wegen ( Art. 78 Abs. 1 SchKG ) und zur (von Amtes wegen zu beachtenden) Nichtigkeit der (ohne Beseitigung des Rechtsvorschlags vorgenommenen) anschliessenden Betreibungshandlungen geführt, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung einer Mitarbeiterin der Betreibungsschuldnerin nichts ändere, weil diese Erklärung nicht geeignet sei, die Echtheit und den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls und auf einem Computerausdruck zu entkräften,

dass die Aufsichtsbehörde abschliessend erwog, die blosse Nichtregistrierung und Nichtmitteilung des Rechtsvorschlags an die Beschwerdeführerin vermöge den von ihr erhobenen Vorwurf deliktischen Verhaltens der Betreibungsbeamten nicht zu begründen, weshalb kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehe und die Anschwärzung der Betreibungsbeamten vor der Aufsichtsbehörde böswillig sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 11. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die von der Aufsichtsbehörde bereits einlässlich widerlegten Vorbringen zu wiederholen und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann