Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_220/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Certificate of Attachment Challenge

Geschäftsnummer 5A_220/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Upper Court of the Canton of Zurich regarding a garnishment order. The individual had previously challenged a non-admittance ruling from a lower supervisory authority related to the same garnishment but was dismissed due to lack of justification. The complaint submitted to the Federal Tribunal was deemed late, as it was filed after the legal deadline, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible. Additionally, the complaint failed to meet the necessary legal requirements for substantiation. The individual also sought extensions for the filing deadline and for the restoration of the complaint period, both of which were rejected. As a consequence, the individual was ordered to bear the costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42Abs. 5 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Certificate of Attachment Challenge: The individual had previously challenged a non-admittance ruling from a lower supervisory authority related to the same garnishment but was dismissed due to lack of justification. The complaint submitted to the Federal Tribunal was deemed late, as it was filed after the legal deadline, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible. Additionally, the complaint failed to meet the necessary legal requirements for substantiation. The individual also sought extensions for the filing deadline and for the restoration of the complaint period, both of which were rejected. As a consequence, the individual was ordered to bear the costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Frist Arrestverfahren unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to tardiness (simplified procedure).

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain why the request for extension of the appeal deadline was rejected (statutory deadlines cannot be extended).

Art. 50 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain why the request for reinstatement of the appeal deadline was rejected (no showing of an excusable impediment).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_220/2014

Urteil vom 19. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsurkunde) mangels Begründung nicht eingetreten ist und ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass in Anbetracht der Unzulässigkeit auch der vorliegenden Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde mit Originalunterschrift aufzufordern (Art. 42Abs. 5 BGG),

dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung auch der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nichterstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG an der Einhaltung der Beschwerdefrist im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuzeigen,

dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Beschluss des Obergerichts vom 28. Februar 2014 am schweizerischen Zustelldomizil des Beschwerdeführers am 4. März 2014 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, 14. März 2014) der Schweizerischen Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann