Appeal Regarding Debt Enforcement Costs Assessment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a challenge to a ruling by a cantonal superior court regarding a cost calculation related to a debt collection process. The appellant contested the costs imposed by the debt collection office, arguing that certain charges were excessive or unjustified. The cantonal court partially upheld the complaint, adjusting some costs but dismissed other claims made by the appellant. The appellant subsequently filed a complaint with the federal court, which reviewed the particulars of the earlier decision and found that the appellant's arguments did not sufficiently demonstrate legal or constitutional violations, leading to a determination that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement Costs Assessment Upheld: The appellant contested the costs imposed by the debt collection office, arguing that certain charges were excessive or unjustified. The cantonal court partially upheld the complaint, adjusting some costs but dismissed other claims made by the appellant. The appellant subsequently filed a complaint with the federal court, which reviewed the particulars of the earlier decision and found that the appellant's arguments did not sufficiently demonstrate legal or constitutional violations, leading to a determination that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertApplied to rule that the court would not enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Imposed the court costs on the unsuccessful appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_220/2012
Urteil vom 19. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich und Gemeinde A.________,
2. Gemeinde B.________,
3. Kanton Zürich, Ref. ..., vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Beschwerdegegner,
Betreibungsamt C.________.
Gegenstand
Kostenrechnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde das Total der Kosten einer Pfändung des Betreibungsamtes Fällanden als im Umfang von Fr. 140.-- übersetzt qualifiziert und diese Kosten auf Fr. 512.-- bestimmt, im Übrigen jedoch die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die durch das Betreibungsamt mit A-Post verschickten Mitteilungen seien nicht ungültig, deren Erhalt bestreite der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an das Obergericht nicht, zu korrigieren seien hingegen die Kosten für unnötigerweise an verschiedene Adressen des Beschwerdeführers zugestellte oder zusätzlich noch in dessen Briefkasten deponierte Mitteilungen, nicht zu beanstanden seien sodann die in Rechnung gestellten Kosten für die Abschriften der Pfändungsurkunden an die jeweiligen Gläubiger und deren Zustellung sowie für Telefonate des Betreibungsamtes, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Betreibungsamtes bestünden keine,
dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung durch das Obergericht in Anbetracht des nunmehr ergangenen Urteils vom 21. Februar 2012 als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 21. Februar 2012 beantragt, insbesondere die Einleitung eines Strafverfahrens verlangt, zumal allein die kantonalen Behörden zur Behandlung von Strafanzeigen zuständig wären,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann