Former Property Owners v. Eviction Order Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the eviction of former property owners from two lots, which had been purchased by the opposing party at auction. The former owners filed an appeal against an initial decision mandating their eviction within a specified timeframe. However, the higher court dismissed the appeal, stating that the former owners failed to provide concrete applications and did not adequately engage with the initial ruling. The case was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, where the appellants' submission was deemed insufficiently reasoned, leading to the determination that the Tribunal would not entertain the appeal. Additionally, the appellants were ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Former Property Owners v. Eviction Order Appeal Dismissed: The former owners filed an appeal against an initial decision mandating their eviction within a specified timeframe. However, the higher court dismissed the appeal, stating that the former owners failed to provide concrete applications and did not adequately engage with the initial ruling. The case was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, where the appellants' submission was deemed insufficiently reasoned, leading to the determination that the Tribunal would not entertain the appeal. Additionally, the appellants were ordered to cover the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation and abuse of process.
Used to order the appellants to bear the court costs jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_220/2011
Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung (Eigentum),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführer (ehemalige Grundstückeigentümer) gegen ihre erstinstanzliche Ausweisung und Verpflichtung, die (vom Beschwerdegegner ersteigerten) Grundstücke Nrn. 1 und 2 (GB A.________) innert 10 Tagen zu räumen und zu verlassen, nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, in ihrer Berufungsschrift stellten die Beschwerdeführer (trotz unter Säumnisandrohung ergangener Aufforderung zur Verbesserung) keine konkreten Anträge und setzten sich auch nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann