Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_22/2024 KI-generiert

Seizure and Liquidation of Simple Partnership Share Under Swiss Law

Geschäftsnummer 5A_22/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, a complainant challenged a decision by the Obergericht of the Canton of Bern concerning the enforcement and liquidation of assets related to an informal partnership to which the complainant belonged. The Betreibungsamt Emmental-Oberaargau had seized the complainant's share in the partnership, which held real estate assets. Attempts to reach an agreement on asset liquidation failed, prompting the Betreibungsamt to request the Obergericht to decide on the liquidation process. The Obergericht dissolved the partnership, instructed the Betreibungsamt to liquidate the partnership's assets, and distribute the proceeds. The complainant contested this decision, claiming ownership and disputing various financial obligations, but the Tribunal identified procedural shortcomings in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 3 UWG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Seizure and Liquidation of Simple Partnership Share Under Swiss Law: The Betreibungsamt Emmental-Oberaargau had seized the complainant's share in the partnership, which held real estate assets. Attempts to reach an agreement on asset liquidation failed, prompting the Betreibungsamt to request the Obergericht to decide on the liquidation process. The Obergericht dissolved the partnership, instructed the Betreibungsamt to liquidate the partnership's assets, and distribute the proceeds. The complainant contested this decision, claiming ownership and disputing various financial obligations, but the Tribunal identified procedural shortcomings in the complaint.

Schlagwörter

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Auflösung der einfachen Gesellschaft Liegenschaftsverwertung Personengesellschaft beschlagnahmte Vermögenswerte Gesamteigentum Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_22/2024

Urteil vom 22. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal,

1. B.________,

2. C.________ AG,

3. D.________ GmbH,

4. Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden, alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Bestimmung der Verwertungsart im Verfahren gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Dezember 2023 (ABS 23 393).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin und B.________ sind Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, in deren Vermögen die Grundstücke U.________ Gbb.-Nr. xxx und yyy stehen. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, pfändete den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft (Pfändung Nr. zzz). Mit Schreiben vom 2. August 2023 lud das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin, die Mitanteilsinhaberin und die Pfändungsgläubiger zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Die Verhandlung scheiterte. Mit Schreiben vom 6. September 2023 forderte das Betreibungsamt die Beteiligten auf, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen ( Art. 10 VVAG ). Innert Frist gingen keine Anträge ein.

Am 13. November 2023 überwies das Betreibungsamt die Akten dem Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus gepfändeten Liquidationsanteilen zu verteilen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Haus, um das es gehe, gehöre ihr nicht. Es sei nur geschrieben worden, dass ihr 10 % gehören würden, so dass sie beim Ableben ihrer Mutter nicht auf der Strasse sitze. Zudem bestreitet sie in verschiedener Hinsicht die geltend gemachten Forderungen (sie habe 2002 ihren Mann verloren, der Kreditnehmer 1 gewesen sei; sie habe der Gesellschaft geschrieben, dass sie die Forderung ablehnen werde; sie bekomme nur Fr. 1'900.--, wovon sie Miete, Lebensunterhalt etc. bezahlen müsse; es gehe nicht auf, dass eine Inkassofirma ins Spiel komme; im Vertrag stünden keine konkreten Zahlen, was bei vorzeitiger Rückgabe zu leisten sei; das Fahrzeug sei auch nicht mehr vorhanden; der Kredit sei nicht korrekt gewesen, denn es sei ihres Wissens strafbar, einen Kredit auszustellen, wenn es zur Verschuldung komme, was damals schon der Fall gewesen sei [ Art. 3 UWG ]).

Mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Zudem gehen die Ausführungen am angefochtenen Entscheid vorbei, in dem es weder um die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin (bzw. die Pfändbarkeit des Liquidationsanteils) noch den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen ging, sondern einzig um die Bestimmung der Art der Verwertung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg