Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_22/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Provisional Debt Enforcement in Loan Dispute

Geschäftsnummer 5A_22/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In October 2013, two parties entered into an agreement involving a sum of CHF 130,000, which one party had previously made available to the other. The contract, described as a loan agreement, was intended to partially finance a business venture of the borrower. A disagreement later arose regarding the nature of the contract and the repayment obligations. While one party claimed it was a loan, the other argued it was a partnership, suggesting that the repayment obligation had not yet been triggered as the business, allegedly involving dealings in Africa and complicated by various international financial movements, was not completed. The Cantonal Court found the claim of a loan to be valid and enforceable. The borrower contested this decision through several legal appeals up to the Swiss Federal Tribunal, which focused on the contract's interpretation under the principle of trust but upheld the Cantonal Court's assessment that the repayment obligation was due. The borrower's Federal Court appeal was considered inadequately substantiated, failing to effectively challenge the lower court's legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 318 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Affirms Provisional Debt Enforcement in Loan Dispute: The contract, described as a loan agreement, was intended to partially finance a business venture of the borrower. A disagreement later arose regarding the nature of the contract and the repayment obligations. While one party claimed it was a loan, the other argued it was a partnership, suggesting that the repayment obligation had not yet been triggered as the business, allegedly involving dealings in Africa and complicated by various international financial movements, was not completed. The Cantonal Court found the claim of a loan to be valid and enforceable. The borrower contested this decision through several legal appeals up to the Swiss Federal Tribunal, which focused on the contract's interpretation under the principle of trust but upheld the Cantonal Court's assessment that the repayment obligation was due. The borrower's Federal Court appeal was considered inadequately substantiated, failing to effectively challenge the lower court's legal reasoning.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Schuldbetreibung Rückzahlung des Darlehens Kontrahierungspflicht vorläufige Vollstreckbarkeit Feststellungsklage internationaler Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected without entering into its merits because it obviously lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_22/2021

Urteil vom 1. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Peter Epple,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 3. Dezember 2020 (BES.2020.39-EZS1,

ZV.2020.121-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. April 2020 erteilte das Kreisgericht Rheintal der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 130'000.-- nebst Zins und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 13. Januar 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Anwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Zugleich hat es das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam gemacht, dass er bzw. sein Anwalt die Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen kann. Am 26. Januar 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer - nach wie vor ohne anwaltliche Vertretung - die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Im Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits früher zur Verfügung gestellte Summe von Fr. 130'000.--. Ein Kündigungsschreiben datiert vom 4. Mai 2014. Das Kantonsgericht hat die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, es handle sich um einen Darlehensvertrag und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um eine einfache Gesellschaft. Insbesondere werde der Vertrag als "Darlehensvertrag" bezeichnet und der Zweck der Zurverfügungstellung des Kredits werde als "Teilfinanzierung eines Geschäftes des Darlehensnehmers" und nicht auch der Gläubigerin umschrieben. Was die Fälligkeit der Rückforderung angehe, enthalte der Vertrag die Klausel "Rückzahlung: Nach Abschluss des Geschäftes". Der Rückzahlungstermin sei nicht bestimmbar. Welcher Art das Geschäft sei, ergebe sich aus dem Vertrag nicht, was die Beurteilung seiner Beendigung ausschliesse. Nicht weiter hülfen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es um ein von "allen möglichen staatlichen Stellen" als sauber und einwandfrei bezeichnetes Geschäft in Afrika gehe, bezüglich dessen die Rückzahlung des investierten Geldes immer wieder verweigert und durch Vorauszahlungen blockiert worden sei. Das Kantonsgericht hat in der Folge die Betreibungsforderung als fällig erachtet ( Art. 318 OR ).

4. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer, es gehe um ein gemeinsames Geschäft mit der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin erinnere sich wegen Demenz nicht mehr daran. Mit der Auslegung des Vertrags durch das Kantonsgericht setzt er sich nicht auseinander. Sodann macht er geltend, das Geschäft sei seriös und noch nicht abgeschlossen (gemeint offenbar: beendet). Die Rückzahlung sei ein integrierender Bestandteil des Geschäfts. Der Ertrag sei vorhanden, doch die Rückzahlung lasse auf sich warten. Das Geld, das er hätte bekommen sollen, habe in den letzten Jahren Stationen auf verschiedenen Kontinenten durchlaufen. Neu sei das Geld in der Türkei. Das Geld sei mit einem ghanaischen Embargo belegt und Ghana verlange eine grosse Summe an Steuern. In Ghana bzw. vor dem ECOWAS-Gericht stehe am 26. Januar 2021 eine Gerichtsverhandlung an, an der ein Anwalt aus Amerika dabei sei. Um das Geschäft zu belegen, könne er tausende Mails einreichen. Mit all dem will er die Fälligkeit seiner eigenen Verpflichtung zur Rückzahlung bestreiten. Seine Sachverhaltsdarstellung findet im angefochtenen Urteil jedoch keine Stütze und ist rein appellatorisch. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zur Fälligkeit befasst er sich nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg