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5A_22/2012 KI-generiert

Federal Court Dismisses Inheritance Appeal for Inadequate Refutation of Cantonal Court Reasoning

Geschäftsnummer 5A_22/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over inheritance among co-heirs, specifically regarding a division of estate decided by a lower court. The appellant challenged the ruling of the cantonal court, which dismissed his appeal on grounds of its apparent inadmissibility and lack of sufficient reasoning. The court noted that the appellant failed to provide a clear legal argument and did not pursue legal representation during the initial proceedings despite having knowledge of them. Consequently, his appeal was deemed unsubstantiated, leading to the rejection of his request for free legal assistance for the appellate proceedings and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Inheritance Appeal for Inadequate Refutation of Cantonal Court Reasoning: The appellant challenged the ruling of the cantonal court, which dismissed his appeal on grounds of its apparent inadmissibility and lack of sufficient reasoning. The court noted that the appellant failed to provide a clear legal argument and did not pursue legal representation during the initial proceedings despite having knowledge of them. Consequently, his appeal was deemed unsubstantiated, leading to the rejection of his request for free legal assistance for the appellate proceedings and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen substantiierte Begründung gesetzliche Vertretung Erbverzicht Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation (no sufficient reasoning).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because it was evidently inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness (Aussichtslosigkeit) of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführer) was ordered to pay costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_22/2012

Urteil vom 12. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno von Däniken,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbteilung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen, zwischen den Parteien (als Miterben) ergangenen Erbteilungsentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren verweigert hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Berufung sei aus dem doppelten Grund offensichtlich unzulässig, weil sie weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine hinreichende, d.h. eine sich mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzende Begründung enthalte, selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie (trotz der fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren) sogleich abzuweisen, weil der Beschwerdeführer, obgleich er vom erstinstanzlichen Verfahren gewusst und zehnmal u.a. mit dem Gericht telefoniert habe, in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zur Wahrung seiner Interessen zu bestellen, schliesslich könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung nicht bewilligt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo das angefochtene kantonale Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die fehlende anwaltliche Rechtsvertretung zu beanstanden, nachdem weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb es der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren unterlassen hat, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung, namentlich mit der Verfassung der Rechtsschriften (gegebenenfalls mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ohnehin ausgeschlossen wäre,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann