Parental Appeal Against Expanded Child Guardianship Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a mother who filed a complaint against a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Biel regarding her daughter, who has been placed in foster care since birth in 2013 and is under guardianship according to Swiss Civil Code provisions. The KESB had assigned an additional responsibility to the child's guardian to represent the child in educational matters and to register her for educational counseling. The mother's complaint against this decision was dismissed by the Bernese Higher Court due to insufficient reasoning, prompting her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal found that her complaint lacked the necessary legal requests and reasoning required by Swiss law and was therefore not admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parental Appeal Against Expanded Child Guardianship Dismissed for Procedural Non-Compliance: The KESB had assigned an additional responsibility to the child's guardian to represent the child in educational matters and to register her for educational counseling. The mother's complaint against this decision was dismissed by the Bernese Higher Court due to insufficient reasoning, prompting her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal found that her complaint lacked the necessary legal requests and reasoning required by Swiss law and was therefore not admitted for consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal based on insufficient reasoning in a simplified procedure.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_219/2024
Urteil vom 9. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Anpassung der Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. März 2024 (KES 24 207).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat eine 2013 geborene Tochter, welche seit der Geburt fremdplatziert ist. Für sie besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB .
Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 übertrug die KESB Biel der Beiständin die zusätzliche Aufgabe, das Kind in schulischen Angelegenheiten zu vertreten und es für die Abklärung bei der Erziehungsberatung anzumelden.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren enthält.
2. Die Beschwerde genügt aber auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Während die kantonale Beschwerde noch sinngemäss auf die zugrunde liegende Angelegenheit Bezug genommen hat, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der bundesgerichtlichen Eingabe nicht nur an den Nichteintretenserwägungen des obergerichtlichen Entscheides, sondern auch an der zugrunde liegenden Thematik vorbei (bei der Geburt ihrer Tochter sei sie mit einem Ledergürtel ans Bett gebunden worden, danach habe sie drei Stunden in einer Blutlache gelegen und anschliessend seien die kriminellen ungebildeten Angestellten des Spitals mit dem Kind weggerannt, was Diebstahl und Alarmstufe rot bedeute; sie selbst sei in Bezug auf die Entwicklung des Kindes eine Fachperson auf dem hohen Level einer Professorin, aber das Kind werde von ungebildeten kriminellen Behörden weiteren Gefahren ausgesetzt; auch der Vater sei ein Gangster und verübe als IS-Terrorist Attentate in Deutschland; u.ä.m.).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli