Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_219/2022 KI-generiert

Unemployment Insurance Overpayment Reimbursement Execution Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification

Geschäftsnummer 5A_219/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and the Public Unemployment Insurance Fund of the Canton of Aargau. The insurance fund demanded repayment of overpaid unemployment benefits amounting to CHF 99,000. The district court granted the fund definitive legal enforcement for this claim on November 15, 2021. The claimant's appeal against this decision was rejected by the Aargau Higher Court on February 28, 2022. Subsequently, the claimant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 28, 2022, seeking to overturn the Higher Court's decision, centering the argument on the expiration of the claim due to the last received benefits in July 2016. The claimant insisted that any repayment claim should have been considered irrevocably forfeited from August 2021 onwards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 25 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Overpayment Reimbursement Execution Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification: The insurance fund demanded repayment of overpaid unemployment benefits amounting to CHF 99,000. The district court granted the fund definitive legal enforcement for this claim on November 15, 2021. The claimant's appeal against this decision was rejected by the Aargau Higher Court on February 28, 2022. Subsequently, the claimant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 28, 2022, seeking to overturn the Higher Court's decision, centering the argument on the expiration of the claim due to the last received benefits in July 2016. The claimant insisted that any repayment claim should have been considered irrevocably forfeited from August 2021 onwards.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Auszahlung der Versicherungsleistung materielle Begründetheit Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Arbeitslosigkeit Schuldentilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it was manifestly insufficiently substantiated, leading to a non-entry into the merits procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_219/2022

Urteil vom 14. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 28. Februar 2022 (ZSU.2021.251).

Sachverhalt:

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau betrieb den rubrizierten Beschwerdeführer für Fr. 99'000.--. Mit Entscheid vom 15. November 2021 erteilte ihr das Bezirksgericht Baden für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 28. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Am 7. April 2022 reichte er fristgerecht eine begründete Eingabe nach mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 26. November 2018 zur Rückzahlung zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von 15. Juni 2012 bis 15. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 159'979.80 verpflichtet worden sei. Gemäss Ratenzahlungsvereinbarung vom 3. Juli 2019 habe er sich verpflichtet, den Betrag in monatlichen Raten von Fr. 4'500.-- zurückzuzahlen, wobei im Fall der Nichteinhaltung der ganze Betrag zur Rückzahlung fällig werde. Mit diversen Mahnungen sei er zur Wiederaufnahme der Rückzahlungen und schliesslich zur Zahlung der Restanz aufgefordert worden, die unbestrittenermassen Fr. 99'000.-- betrage.

In rechtlicher Hinsicht hat es erwogen, die Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch von fünf Jahren ( Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG ) sei mit der Rückerstattungsverfügung vom 15. Juni 2017 gewahrt worden und die Rückerstattungsforderung sei mit dem Einspracheentscheid vom 26. November 2018 rechtskräftig festgelegt geworden. Die Vollstreckung sei am 23. August 2021 und damit wiederum innerhalb von fünf Jahren eingeleitet worden.

3. Der Beschwerdeführer wiederholt seine Ansicht - welche vom Obergericht im Anschluss an die vorerwähnten Ausführungen behandelt und verworfen wurde -, wonach er im Juli 2016 die letzten Leistungen erhalten habe und somit ab August 2021 alles unwiderruflich verwirkt sei und keinerlei Rückforderungsansprüche mehr bestünden. Das erneute Vortragen der generalisierenden und an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeizielende Behauptung ist keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli