Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_219/2020 KI-generiert

Involuntary Commitment and Forced Medication Appeal Refused

Geschäftsnummer 5A_219/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On February 27, 2020, the chief psychiatrist at a cantonal hospital in Glarus ordered the involuntary treatment of an individual at a psychiatric clinic. The individual subsequently appealed the involuntary admission and proposed forced medication to the cantonal administrative court, which dismissed the appeal on March 12, 2020. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 18, 2020, challenging both the involuntary commitment and forced medication, further disputing a report from the cantonal hospital made on February 27, 2020. The cantonal court recommended dismissing the appeal, while the hospital did not provide further statements. The case examines the procedural adequacy of challenging involuntary treatment, focusing on whether the individual demonstrated sufficient legal grounds to contest the involuntary commitment and medication order.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 434 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Involuntary Commitment and Forced Medication Appeal Refused: The individual subsequently appealed the involuntary admission and proposed forced medication to the cantonal administrative court, which dismissed the appeal on March 12, 2020. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 18, 2020, challenging both the involuntary commitment and forced medication, further disputing a report from the cantonal hospital made on February 27, 2020. The cantonal court recommended dismissing the appeal, while the hospital did not provide further statements. The case examines the procedural adequacy of challenging involuntary treatment, focusing on whether the individual demonstrated sufficient legal grounds to contest the involuntary commitment and medication order.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Zwangsmedikation psychiatrische Unterbringung Zeugnisverweigerungsrecht Durchsetzungshaft fürsorgerische Unterbringung Zwangsverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare inadmissibility of the appeal regarding coercive medication because the prior administrative court decision was lacking.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare inadmissibility of the appeal regarding the protective custody due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees (costs provision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_219/2020

Urteil vom 3. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsspital Glarus.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 12. März 2020 (VG.2020.00027).

Sachverhalt:

Am 27. Februar 2020 brachte der Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals Glarus A.________ in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. März 2020 ab.

Dagegen erhob A.________ am 18. März 2020 beim Bundesgericht mit zwei Eingaben Beschwerde; darin wendet er sich nebst der fürsorgerischen Unterbringung auch gegen eine Zwangsmedikation. Mit weiteren Eingaben vom 30. März 2020 wendet er sich gegen den Rapport des Kantonsspitals vom 27. Februar 2020 (gemeint: die ärztliche Verfügung) und damit erneut gegen die fürsorgerische Unterbringung.

Es wurden die kantonalen Akten und Vernehmlassungen einverlangt. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Das Kantonsspital bzw. der einweisende Arzt hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die fürsorgerische Unterbringung. Diesbezüglich wird der Schwächezustand (seit längerem bekannte paranoide Schizophrenie) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten umfassend dargestellt.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung sind diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die ganze fürsorgerische Unterbringung sei gesteuert und organisiert; weder leide er an Wahnvorstellungen oder ähnlichem noch bestehe Fremd- oder Eigengefährdung und er wolle sofort nach Hause.

In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung erweist sich die Beschwerde nach dem soeben Gesagten als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Sodann richtet sich der Beschwerdeführer gegen "monatliche Zwangsinjektionen", welche zurückzunehmen und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien.

Damit scheint der Beschwerdeführer Depotspritzen anzusprechen, welche kaum in Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung und einer Zwangsmedikation im Rechtssinn stehen dürften. Soweit tatsächlich eine Zwangsmedikation stattfinden sollte, wäre diese aber durch den Chefarzt der Klinik schriftlich anzuordnen ( Art. 434 ZGB ) und die betreffende Verfügung müsste zuerst beim Verwaltungsgericht angefochten werden; erst der verwaltungsgerichtliche Entscheid könnte an das Bundesgericht weitergezogen werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Insofern ist diesbezüglich auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus den beigezogenen kantonalen Akten das Folgende ergibt: Im Behandlungsplan der Klinik vom 28. Februar 2020 ist auch die Medikation aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat darauf handschriftlich angebracht, dass er mit dem Plan, der Diagnose und der Zwangseingabe der Medikamente nicht einverstanden sei und er sofort Rekurs erheben möchte. Die schliesslich beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 28. Februar 2020 bezieht sich nur auf die fürsorgerische Unterbringung; entsprechend wurde das Beschwerdeverfahren eröffnet. Bei der Befragung durch das Verwaltungsgericht kam aber mehrmals auch die Medikation zur Sprache; der Beschwerdeführer hat dabei an keiner Stelle erwähnt, dass ihm Medikamente zwangsweise verabreicht würden, sondern viel mehr gesagt, dass er diese nehme (Protokoll S. 2) bzw. dass wenn die Ärzte sagten, er solle die Medikamente nehmen, er dies tue und sich nicht dagegen stelle (Protokoll S. 4), was auf eine freiwillige Einnahme schliessen lässt. Erst in der Beschwerde an das Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer das Gegenteil. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges kann aber der Beschwerdegegenstand wie gesagt nicht ausgeweitet werden. Indes wäre, soweit es in der Zwischenzeit tatsächlich zu einer Zwangsmedikation kommen sollte, diese durch die Klinikleitung förmlich zu verfügen.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsspital Glarus, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli