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5A_219/2018 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Filing in Property Auction Dispute

Geschäftsnummer 5A_219/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a complainant and several public entities regarding the auctioning of a property due to debt collection proceedings. The complainant challenged the auction decision, asserting that the notice of the court's ruling was delivered later than recorded, which affected the deadline for filing an appeal. However, the official postal records indicated that the notification was actually received earlier, rendering the complainant's appeal out of time. Consequently, the appeal was dismissed due to its late submission, resulting in the complainant being liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Filing in Property Auction Dispute: The complainant challenged the auction decision, asserting that the notice of the court's ruling was delivered later than recorded, which affected the deadline for filing an appeal. However, the official postal records indicated that the notification was actually received earlier, rendering the complainant's appeal out of time. Consequently, the appeal was dismissed due to its late submission, resulting in the complainant being liable for court costs.

Schlagwörter

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Verwertung eines Grundstücks Einreichungsdatum Steuerschulden Steuerbehörde gesetzliche Frist Liegenschaftssteuer Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and not entered into through the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_219/2018

Urteil vom 12. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,

vertreten durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

vertreten durch das Steueramt V.________,

2. Staat Luzern und Gemeinde U.________,

vertreten durch das Steueramt V.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt W.________.

Gegenstand

Verwertung eines Grundstücks,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Februar 2018 (2K 17 6).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegner stellten im Zusammenhang mit den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts W.________ gegen den Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 das Verwertungsbegehren betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB U.________. Die Grundstücksteigerung wurde auf den 24. August 2017 angesetzt.

Am 23. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Willisau. Die Grundstückversteigerung fand am 24. August 2017 statt, nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom gleichen Tag die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden war. Mit Entscheid vom 18. September 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht ausserdem die Beschwerde gegen die Versteigerung ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid vom 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer am 29. September 2017 einen Beschwerde-Weiterzug beim Kantonsgericht Luzern ein. Gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2017wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine auf den 1. März 2018 datierte Eingabe (Übergabe an die Deutsche Post am 2. März 2018; Grenzübertritt bzw. Übergabe an die Schweizerische Post am 5. März 2018) eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts sei ihm am 21. Februar 2018 an seine Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden. Aus dem in den Akten des Kantonsgerichts liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt sich jedoch, dass ihm dieser Entscheid bereits am 20. Februar 2018 (14:41 Uhr) zugestellt worden ist. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann demnach am 21. Februar 2018 zu laufen und endete am Freitag, 2. März 2018. Die Beschwerde wurde zwar am 2. März 2018 der Deutschen Post übergeben, doch ist die Übergabe an eine ausländische Post nicht massgeblich. Für die Frage der Fristwahrung ist die Übergabe an die Schweizerische Post entscheidend ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), die vorliegend mit Grenzübertritt der Sendung am 5. März 2018 erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit verspätet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde in Aussicht gestellt, seine Eingabe über das Wochenende allenfalls zu ergänzen und die Ergänzung der Schweizerischen Botschaft am Montag, 5. März 2018, zu übergeben. Eine solche Beschwerdeergänzung ist beim Bundesgericht nicht eingetroffen und wäre nach dem Gesagten ohnehin ebenfalls verspätet.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg