Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_218/2024 KI-generiert

Challenge to Refusal of Legal Representative Replacement in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5A_218/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant was initially granted free legal aid by the Bezirksgericht Höfe for a divorce proceeding, which included the appointment of a legal representative. On March 29, 2023, the initially appointed lawyer was dismissed, and a new lawyer was assigned. However, disagreements arose, leading the new lawyer to request dismissal from the mandate, citing a lack of trust demonstrated by the complainant, who had independently submitted handwritten entries. The complainant supported this dismissal request. The Bezirksgericht Höfe rejected their request on January 22, 2024, and subsequent appeals to the Kantonsgericht Schwyz were not admitted. The complainant then sought recourse with the Swiss Federal Tribunal, where the issue of inadequate justification for replacing the appointed lawyer and the associated denial of free legal representation were evaluated. The appeal primarily contested procedural dismissals rather than evidence-based decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal of Legal Representative Replacement in Divorce Proceedings: On March 29, 2023, the initially appointed lawyer was dismissed, and a new lawyer was assigned. However, disagreements arose, leading the new lawyer to request dismissal from the mandate, citing a lack of trust demonstrated by the complainant, who had independently submitted handwritten entries. The complainant supported this dismissal request. The Bezirksgericht Höfe rejected their request on January 22, 2024, and subsequent appeals to the Kantonsgericht Schwyz were not admitted. The complainant then sought recourse with the Swiss Federal Tribunal, where the issue of inadequate justification for replacing the appointed lawyer and the associated denial of free legal representation were evaluated. The appeal primarily contested procedural dismissals rather than evidence-based decisions.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege Einspruch gegen die Eheschliessung Rückzug des Rechtsbegehrens Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a final judgment (no entry upon the appeal) in simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_218/2024

Urteil vom 9. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, 8832 Wollerau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. März 2024 (ZK2 2024 7).

Sachverhalt:

Am 4. April 2022 bewilligte das Bezirksgericht Höfe der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Am 29. März 2023 entliess es die damals eingesetzte Rechtsanwältin aus dem Mandat und bestellte eine neue Rechtsanwältin als unengeltliche Vertreterin.

Am 4. Dezember 2023 bzw. 4. Januar 2024 ersuchte die neue Rechtsvertreterin in Absprache mit der Beschwerdeführerin um Entlassung aus dem Mandat, weil diese mehrmals handschriftliche eigene Eingaben gemacht habe und dieses Verhalten von einem tiefgreifenden Misstrauen gegenüber ihrer Arbeit als Vertreterin zeige. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Dezember 2023 ihrerseits, die Mandatsniederlegung ihrer Vertreterin sei zu akzeptieren.

Am 22. Januar 2024 wies das Bezirksgericht Höfe dieses Gesuch ab und mit Verfügung vom 5. März 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 5. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren scheint sie die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung der amtlich bestellten Anwältin aus dem Mandat und Bestellung einer neuen Rechtsvertretung. Dabei handelt es sich, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wird, um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Entgegen dieser Begründungspflicht äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort hierzu.

2. Weiter ist zu beachten, dass das Kantonsgericht mangels Darlegung, inwiefern eine sachgemässe Interessenvertretung nicht mehr gewährleistet wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, und diesfalls vor Bundesgericht nur die Frage thematisiert werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Eine solche Darlegung ist nicht ersichtlich: Soweit die Beschwerdeführerin (offensichtlich mit Blick auf eine mangelhafte Rechtsvertretung) behauptet, ihre Rechtsvertreterin wolle Eingaben nicht machen oder Rechtsmittel nicht ergreifen, so dass sie jeweils zu eigenhändigen Eingaben gezwungen sei, versucht sie die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid anzugreifen, wonach sie ihre (bereits im kantonalen Verfahren dahingehend erhobenen) Behauptungen nicht belegt habe. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind jedoch für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); diesbezüglich könnten einzig Willkürrügen erhoben werden ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), wozu die blosse Erneuerung der Behauptungen jedoch nicht genügt (zur Substanziierung von Verfassungsrügen wegen angeblich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann nimmt die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht keinerlei Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, wenn sie sich darauf beschränkt, vor Bundesgericht erneut vorzubringen, ihre Anwältin habe selbst festgehalten, dass das Vertrauen gestört sei, und dem Kantonsgericht vorzuwerfen, sie unbekümmert darum zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dieser Anwältin zwingen zu wollen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sollte, was nicht ganz klar ist, so ist festzuhalten, dass der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Höfe, dem Kantonsgericht Schwyz und Rechtsanwältin B.________ mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli