Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_217/2020 KI-generiert

Service of Judgment to Lawyer's Business Address Validates Appeal Timeline

Geschäftsnummer 5A_217/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals, represented by an attorney, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision by the Cantonal Court of Basel-Landschaft. The court had rejected an appeal against an initial negative ruling concerning a recusal request related to inheritance and loan matters against another party. The appellants argued that the judgment was improperly delivered to their lawyer's registered office rather than their preferred address, preventing them from timely providing a reasoned complaint. The judgment was first attempted for delivery on January 13, 2020, which went uncollected, leading to a complaint being filed on March 14, 2020, well past the deadline after the notification period ended on January 20, 2020. The appellants requested annulment of the Cantonal Court’s decision and a 30-day extension to substantiate their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Service of Judgment to Lawyer's Business Address Validates Appeal Timeline: The court had rejected an appeal against an initial negative ruling concerning a recusal request related to inheritance and loan matters against another party. The appellants argued that the judgment was improperly delivered to their lawyer's registered office rather than their preferred address, preventing them from timely providing a reasoned complaint. The judgment was first attempted for delivery on January 13, 2020, which went uncollected, leading to a complaint being filed on March 14, 2020, well past the deadline after the notification period ended on January 20, 2020. The appellants requested annulment of the Cantonal Court’s decision and a 30-day extension to substantiate their complaint.

Schlagwörter

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Ausstand (Erbschaft, Darlehen) Zustellungsdomizil Urteilsdispositiv Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Beschwerdelegitimation Feststellungsklage Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_217/2020

Urteil vom 19. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost,

2. D.________,

vertreten durch Advokat Roger Wirz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Erbschaft, Darlehen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Dezember 2019 (810 19 195).

Sachverhalt:

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schickte sein Urteil vom 18. Dezember 2019, mit welchem es die Beschwerde gegen den negativen erstinstanzlichen Entscheid über das Ausstandsgesuch betreffend C.________ abwies, dem Rechtsvertreter der rubrizierten Beschwerdeführer an die Adresse, an welcher er als Anwalt Domizil verzeigt und im Anwaltsregister eingetragen ist.

Die Abholungseinladung wurde dem Rechtsvertreter am 13. Januar 2020 in den Briefkasten gelegt mit Frist zur Abholung bis am 20. Januar 2020. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, retournierte die Post die Sendung am 22. Januar 2020 an das Kantonsgericht.

In der Folge sandte ihm das Kantonsgericht am 26. Februar 2020 zusammen mit dem Einzahlungsschein informationshalber noch das Dispositiv des Urteils mit uneingeschriebener Post.

Mit einer - in Darstellung und Sprache wirren - Eingabe vom 14. März 2020 wendet sich Rechtsanwalt Martin Wetli namens der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, sinngemäss mit den Begehren, das Urteil des Kantonsgerichtes sei wegen falscher Zustellung aufzuheben, es sei festzustellen, dass es ohne Begründung verschickt und damit die Möglichkeit genommen worden sei, die vorliegend vorsorglich eingereichte Beschwerde zu begründen, sowie um Ansetzung einer 30-tägigen Frist, um eine begründete Beschwerde einzureichen.

Erwägungen:

1. Wie aus früheren Verfahren bekannt, wünscht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer jeweils eine Zustellung "c/o E.________ AG". Das Bundesgericht pflegt diesem Wunsch nachzukommen, wobei die Sendungen an diesem Zustellort erfahrungsgemäss das gleiche Schicksal ereilt, dass sie nämlich nicht zugestellt werden können bzw. nicht innerhalb der 7-tägigen Frist abgeholt werden. Demgegenüber schickt das Kantonsgericht, wie aus früheren Verfahren bekannt, die gerichtlichen Akte jeweils an die Geschäftsadresse des Rechtsvertreters, wie sie auch aus dem Anwaltsregister hervorgeht. Dies war auch vorliegend der Fall und darin liegt entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde keine Rechtsverletzung.

2. Fest steht, dass die am 13. Januar 2020 ins Abholfach avisierte Sendung den begründeten Entscheid enthielt. Wenn später beim Versand der Rechnung auch noch das Entscheiddispositiv beigelegt wurde, so geschah dies einzig orientierungshalber, weil die ursprüngliche Sendung am 22. Januar 2020 ungeöffnet an das Kantonsgericht zurückging.

Die 30-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG wurde am letzten Tag der Abholfrist, d.h. am 20. Januar 2020 ausgelöst ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ). Sie begann am 21. Januar 2020 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 ZPO ) und endete am 20. Februar 2020. Die erst am 14. März 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet und es ist darauf nicht einzutreten, zumal die Erstreckung gesetzlicher Fristen nicht möglich ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli