Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_216/2023 KI-generiert

Forced Sale Property Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_216/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a complaint regarding the auction of their property with the lower supervisory authority overseeing the debt enforcement and bankruptcy office in Basel-Stadt. They were asked to submit the contested decision and other relevant documents, but failed to do so, leading the authority to dismiss the complaint. The individuals then approached the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which also dismissed their complaint, stating it did not pertain directly to contesting the decision of December 9, 2022, but instead referred to issues concerning a property description and liabilities schedule. Subsequently, they took their case to the Swiss Federal Tribunal, primarily contesting the Appellate Court's dismissal. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the Appellate Court's decision to dismiss the complaint was appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Forced Sale Property Appeal Dismissed for Procedural Defects: They were asked to submit the contested decision and other relevant documents, but failed to do so, leading the authority to dismiss the complaint. The individuals then approached the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which also dismissed their complaint, stating it did not pertain directly to contesting the decision of December 9, 2022, but instead referred to issues concerning a property description and liabilities schedule. Subsequently, they took their case to the Swiss Federal Tribunal, primarily contesting the Appellate Court's dismissal. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the Appellate Court's decision to dismiss the complaint was appropriate.

Schlagwörter

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Liegenschaftsversteigerung Zwangsverwertung von Grundstücken Verfahrensmangel Aufsichtsbeschwerde Verstrickungsbruch gesetzliche Verfahrensfrist Schätzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision to not enter the appeal was made under the simplified procedure based on this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned to explain the requirement for substantiation in the appeal to the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive the collection of court costs in this instance.

Art. 75 BGG

Mentioned to explain why the decision of the lower supervisory authority could not be directly appealed to the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_216/2023

Urteil vom 27. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. B.A.________,

2. A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Liegenschaftsversteigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 1. März 2023 (BEZ.2022.91).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer wandten sich im Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer Liegenschaft V.________strasse zzz in U.________ mit Beschwerde vom 11. November 2022 (Postaufgabe) an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Die Aufsichtsbehörde forderte die Beschwerdeführer zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung und weiterer sachdienlicher Unterlagen auf. Nachdem die Beschwerdeführer weder die angefochtene Verfügung noch sonstige sachdienliche Unterlagen eingereicht hatten, trat die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren AB.2022.65).

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wandten sich die Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 1. März 2023 trat das Appellationsgericht auf die Eingabe/Beschwerde nicht ein (Verfahren BEZ.2022.91).

Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Postaufgabe 16. März 2023) haben sich die Beschwerdeführer in dieser Sache - sowie die Beschwerdeführerin alleine in einer weiteren Angelegenheit (dazu Verfahren 5A_215/2023) - an das Bundesgericht gewandt.

2. Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2022. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden ( Art. 75 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten. Da sie im Betreff allerdings das appellationsgerichtliche Aktenzeichen nennen, ist davon auszugehen, dass sie auch den Entscheid des Appellationsgerichts anfechten wollen.

Das Appellationsgericht hat erwogen, dass mit der Eingabe vom 27. Dezember 2022 keine Anfechtung des Entscheids vom 9. Dezember 2022 angestrebt werde. Gemäss Betreff richte sich die Eingabe gegen den Beschrieb und das Lastenverzeichnis vom 25. November 2022, das sie am 28. November 2022 erhalten hätten. Eine direkte Anfechtung eines Beschriebs und Lastenverzeichnisses beim Appellationsgericht sei nicht möglich und die Beschwerdeführer zeigten auch nicht auf, dass sie die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten hätten. Soweit es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführer überhaupt um eine Beschwerde handle, könne auf sie nicht eingetreten werden. Bei dieser Ausgangslage ist Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Eingabe/Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer gehen auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen nicht ein. Sie verweisen auf eine Einsprache und eine Beschwerde im kantonalen Verfahren sowie ein früheres Schreiben an das Bundesgericht. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg