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5A_216/2014 KI-generiert

Mother's Appeal Rejected for Failure to Address Lower Court Reasoning in Guardian Appointment Dispute

Geschäftsnummer 5A_216/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a guardianship authority regarding the appointment of a guardian for her daughter, who lives with the father. The complainant contested the authority's resolution, which had dismissed her earlier complaint related to the naming of a previous guardian who had since been replaced. The higher court ruled that it would not consider the complaint because it lacked a proper substantive appeal and did not sufficiently address prior rulings. Consequently, the individual sought free legal assistance for her appeal to the Federal Tribunal, which ultimately deemed her complaint insufficiently justified and denied her request for legal aid. The court imposed costs on her for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Rejected for Failure to Address Lower Court Reasoning in Guardian Appointment Dispute: The complainant contested the authority's resolution, which had dismissed her earlier complaint related to the naming of a previous guardian who had since been replaced. The higher court ruled that it would not consider the complaint because it lacked a proper substantive appeal and did not sufficiently address prior rulings. Consequently, the individual sought free legal assistance for her appeal to the Federal Tribunal, which ultimately deemed her complaint insufficiently justified and denied her request for legal aid. The court imposed costs on her for the proceedings.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Gesuch um Ernennung Anhörung eines Elternteils gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_216/2014

Urteil vom 20. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Y.________ .

Gegenstand

Anfechtung der Wahl einer Beiständin,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter der 1998 geborenen, beim Vater unter dessen Sorge lebenden Tochter A.________) gegen einen Beschluss des Bezirksrats Y.________ (betreffend Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ernennung einer - zwischenzeitlich durch eine neue Beiständin ersetzten - Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der Tochter) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei bereits deshalb nicht einzutreten, weil es an einem Antrag zur Sache fehle, sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin gingen über den Gegenstand des allein anfechtbaren Abschreibungsbeschlusses (betreffend Ernennung der zweitletzten Beiständin) hinaus, überdies fehle es auch an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, im Übrigen wäre die Beschwerde auch offensichtlich unbegründet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es der Beschwerdeführerin obgelegen hätte, einen Rechtsanwalt mit der rechtzeitigen Verfassung einer Beschwerde an das Bundesgericht (gegebenenfalls samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann