Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_216/2010 KI-generiert

Abusive Debt Collection and Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 5A_216/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint regarding the invalidation of a debt enforcement action initiated by the plaintiffs against a company, which was allegedly done under the influence of third parties and without proper evidence of a legitimate claim. The oversight authority had previously determined that the action was initiated in bad faith to tarnish the company’s reputation, leading to the order for its cancellation. The plaintiffs submitted a complaint against this decision, but failed to adequately address the authority's reasoning or demonstrate any violation of law or constitutional rights. Consequently, the tribunal found the complaint to be frivolous and not grounded in legal merit, resulting in its dismissal and the imposition of court costs on the plaintiffs.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Abusive Debt Collection and Dismissal of Appeal: The oversight authority had previously determined that the action was initiated in bad faith to tarnish the company’s reputation, leading to the order for its cancellation. The plaintiffs submitted a complaint against this decision, but failed to adequately address the authority's reasoning or demonstrate any violation of law or constitutional rights. Consequently, the tribunal found the complaint to be frivolous and not grounded in legal merit, resulting in its dismissal and the imposition of court costs on the plaintiffs.

Schlagwörter

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Inkasso missbräuchliche Kündigung Vollstreckungsverfahren Drittansprache ordentliches Konkursverfahren Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to insufficient substantiation and abusive procedure.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited implicitly in the reasoning leading to the application of Art. 108 BGG, as the procedure was deemed abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the unsuccessful appellants to bear the court costs jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_216/2010

Urteil vom 24. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt D.________.

Gegenstand

Löschung einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt D.________, die (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin) die Nichtigkeit einer von den Beschwerdeführern angehobenen Betreibung über Fr. 10'388.-- festgestellt und das Betreibungsamt zur Löschung dieser Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 SchKG angewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde im Urteil vom 4. März 2010 erwog, die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin auf Geheiss anderer Personen betrieben, um angeblich an diese Personen bezahltes Geld zurückzuerhalten, eine Schuldübernahme durch die betriebene Beschwerdegegnerin liege indessen nicht vor, Beweismittel für ihre Betreibungsforderung hätten die Beschwerdeführer weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde vorgelegt, diese hätten somit nicht eine bestehende Forderung gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt, sondern auf Drängen Dritter eine Betreibung eingeleitet, um die Beschwerdegegnerin in Misskredit zu bringen, was rechtsmissbräuchlich sei und zur Feststellung der Nichtigkeit dieser Betreibung führe mit der Anweisung an das Betreibungsamt zu deren Löschung ( BGE 115 III 18 und 24), den böswillig handelnden Beschwerdeführern werde eine Trölbusse von Fr. 500.-- auferlegt ( Art. 20a Abs. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 4. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der zum Vornherein aussichtslosen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann