Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_216/2008 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Seizure of Mixed Life Insurance Assets Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_216/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision from the supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters of the Canton of Bern, which pertained to the seizure of funds from the individual's mixed life insurance policies. The individual contested the ruling that invalidated the seizure of these funds and instructed the debt collection office to carry out further actions based on the court's considerations. However, the appeal was deemed inadmissible as it failed to meet specific legal requirements, including the lack of clarity and proper legal grounding in challenging the prior decision. As a result, the court decided not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 99 Abs. 1 BV; Debtor's Appeal Regarding Seizure of Mixed Life Insurance Assets Dismissed for Procedural Defects: The individual contested the ruling that invalidated the seizure of these funds and instructed the debt collection office to carry out further actions based on the court's considerations. However, the appeal was deemed inadmissible as it failed to meet specific legal requirements, including the lack of clarity and proper legal grounding in challenging the prior decision. As a result, the court decided not to accept the appeal.

Schlagwörter

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Pfändung Lebensversicherung Verfahrensmangel Vermögen Vollstreckungsentscheid Subrogation des Versicherers Einziehung von Forderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not decided upon in the simplified procedure because it was clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_216/2008 /don

Urteil vom vom 25. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Zollikofen, Sozialdienste,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2008.

Nach Einsicht

in den vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, mit dem die Pfändung von Guthaben des Beschwerdeführers aus gemischten Lebensversicherungen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wurde, die Pfändungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen,

in die Beschwerde gegen diesen Entscheid,

in Erwägung,

dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerde sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 1.4),

dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255),

dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BV ),

dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, zumal die darin enthaltenen Ausführungen völlig unverständlich sind, keinen erkennbaren Bezug zum obergerichtlichen Entscheid aufweisen und nicht aufzeigen, inwiefern dieser Entscheid Bundesrecht verletzt,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden