Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_215/2023 KI-generiert

Challenge to Real Estate Auction Conditions and Insufficient Appeal Substance

Geschäftsnummer 5A_215/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed an appeal against the terms and conditions of an auction and the list of encumbrances related to a property in Basel-Stadt with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt. The appeal was initially forwarded to the lower supervisory authority overseeing the debt enforcement and bankruptcy office, which dismissed the complaint due to it being filed late. Subsequently, the complainant appealed to the Appellationsgericht, which also dismissed the appeal, citing a lack of engagement with the lower authority's judgment and inadmissible grounds for appeal. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Challenge to Real Estate Auction Conditions and Insufficient Appeal Substance: The appeal was initially forwarded to the lower supervisory authority overseeing the debt enforcement and bankruptcy office, which dismissed the complaint due to it being filed late. Subsequently, the complainant appealed to the Appellationsgericht, which also dismissed the appeal, citing a lack of engagement with the lower authority's judgment and inadmissible grounds for appeal. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis Immobilienvermögen Zulässige Gründe Zwangsverwertung von Grundstücken abgewiesener Bieter entschädigungslose Eigentumsbeschränkung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The presiding judge decided not to enter a final ruling (non-entrée en matière) in the simplified procedure because the appeal was evidently inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The concluding order waives the collection of court fees exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_215/2023

Urteil vom 27. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 1. März 2023 (BEZ.2023.17).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe 9. Dezember 2022) gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis betreffend die Liegenschaft Grundbuch U.________, Sektion xxx, Liegenschaftsparzelle yyy, an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht überwies die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein (Verfahren AB.2022.72).

Am 24. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 1. März 2023 trat das Appellationsgericht auf die Eingabe/Beschwerde nicht ein (Verfahren BEZ.2023.17).

Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Postaufgabe 16. März 2023) hat sich die Beschwerdeführerin in dieser Sache - sowie zusammen mit ihrem Ehemann in einer weiteren Angelegenheit (dazu Verfahren 5A_216/2023) - an das Bundesgericht gewandt.

2. Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Januar 2023. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden ( Art. 75 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten. Da sie im Betreff allerdings das appellationsgerichtliche Aktenzeichen nennt, ist davon auszugehen, dass sie auch den Entscheid des Appellationsgerichts anfechten will.

Das Appellationsgericht ist auf die Eingabe/Beschwerde nicht eingetreten, und zwar mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde und mangels zulässiger Beschwerdegründe, soweit es sich überhaupt um eine Beschwerde handle. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Eingabe/Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin geht auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen nicht ein. Sie verweist auf eine Einsprache und eine Beschwerde im kantonalen Verfahren sowie ein früheres Schreiben an das Bundesgericht. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg