Federal Supreme Court Upholds Mandatory Psychiatric Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was subjected to involuntary hospitalization at a psychiatric facility due to ongoing mental health issues. The individual had been admitted multiple times before and, according to medical assessments, demonstrated a lack of insight into their condition, refused medication outside of the hospital, and posed a significant risk of self-harm and harm to others if discharged immediately. The individual contested the legality of their confinement, arguing against the decision made by a higher court that confirmed the need for continued hospitalization. The situation was assessed within the legal framework governing protective custody for individuals with severe psychological disorders.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Mandatory Psychiatric Placement: The individual had been admitted multiple times before and, according to medical assessments, demonstrated a lack of insight into their condition, refused medication outside of the hospital, and posed a significant risk of self-harm and harm to others if discharged immediately. The individual contested the legality of their confinement, arguing against the decision made by a higher court that confirmed the need for continued hospitalization. The situation was assessed within the legal framework governing protective custody for individuals with severe psychological disorders.
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KI-generiertThe decision was rendered in the simplified procedure governed by this article.
This provision justifies the upheld placement because the established facts meet the legal requirements for compulsory placement.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_215/2013
Urteil vom 2. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 4. März 2013 in Anwendung von Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 14. April 2013 ablaufe,
in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer ... leidende, auf Grund einer ... zum dritten Mal eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, lehne die Medikamenteneinnahme ausserhalb der Klinik ab und müsse weiterhin stationär behandelt werden, weil bei sofortiger Entlassung ein hohes Rückfallrisiko (mit der Folge einer Selbst- und Fremgefährdung) bestünde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss diesen Bestimmungen eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, wobei die Unterbringung für höchstens 6 Wochen auch durch Ärzte und Ärztinnen angeordnet werden darf,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann