Appeal Against Civil Protection Order and Revocation of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning marital protection, where the appellant contested a decision made by the cantonal court that denied him free legal aid and dismissed his appeal against an initial matrimonial protection order. The cantonal court reasoned that the appellant lacked formal standing to appeal, as the contested decision was based on an agreement between the parties that had been approved by the court, and the appellant did not assert any private law invalidity of that agreement or any specific grievances that warranted his appeal. Consequently, the Federal Tribunal deemed the appeal insufficiently justified and did not entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Civil Protection Order and Revocation of Legal Aid: The cantonal court reasoned that the appellant lacked formal standing to appeal, as the contested decision was based on an agreement between the parties that had been approved by the court, and the appellant did not assert any private law invalidity of that agreement or any specific grievances that warranted his appeal. Consequently, the Federal Tribunal deemed the appeal insufficiently justified and did not entertain it.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_215/2011
Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege entzogen, dessen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Eheschutzverfügung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und Dispositiv-Ziffern 3-6 dieser Verfügung bestätigt hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, grundsätzlich fehle es dem Beschwerdeführer an der formellen Beschwer, weil der angefochtene Entscheid auf Grund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung ergangen und damit den Parteianträgen entsprochen worden sei, in der Rekursschrift werde keine privatrechtliche Ungültigkeit der von der Vorinstanz genehmigten Parteivereinbarung geltend gemacht, ebenso wenig rüge der Beschwerdeführer explizit die offensichtliche Unangemessenheit dieser Vereinbarung hinsichtlich der nach der Offizialmaxime zu regelnden Nebenpunkte des Getrenntlebens, davon könne auch keine Rede sein, insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für ein längeres oder definitives Verlassen der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin mit der Tochter vor, sodann könne der Beschwerdegegnerin nicht untersagt werden, mit der Tochter in ihrer Heimat Kenia Ferien zu verbringen, im Übrigen fehle es der Rekursschrift - abgesehen von der mangelnden Beschwer - an einer genügenden Begründung, die unentgeltliche Rechtspflege sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Rekurses ex nunc zu entziehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. Februar 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann