Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Compulsory Welfare Placement Due to Inadmissibility.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by the cantonal court regarding the administrative detention of an individual. The person in question contested the measures taken for their examination and transfer to a suitable institution following their initial detention. The cantonal court had previously rejected the appeal against the detention order and directed the local authority to expedite the individual's transfer to an appropriate facility. The decision being appealed did not address the merits of the detention itself, but rather focused on procedural aspects, such as the individual's request for legal representation during the hearings. Ultimately, the tribunal found the appeal to be inadmissible, citing deficiencies in the complaint regarding the legal arguments and relevant laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Compulsory Welfare Placement Due to Inadmissibility: The person in question contested the measures taken for their examination and transfer to a suitable institution following their initial detention. The cantonal court had previously rejected the appeal against the detention order and directed the local authority to expedite the individual's transfer to an appropriate facility. The decision being appealed did not address the merits of the detention itself, but rather focused on procedural aspects, such as the individual's request for legal representation during the hearings. Ultimately, the tribunal found the appeal to be inadmissible, citing deficiencies in the complaint regarding the legal arguments and relevant laws.
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KI-generiertUsed to rule that no court costs shall be levied in this instance.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_214/2007 /blb
Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18. April 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in das Urteil der kantonalen Rekurskommission vom 18. April 2007, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die am 4. April 2007 verfügte Überweisung zur Begutachtung in das Regionalgefängnis R.________ abgewiesen und den Regierungsstatthalter von S.________ angewiesen hat, den Beschwerdeführer so rasch wie möglich in eine geeignete Institution zu versetzen,
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2007, in welcher dieser sich sinngemäss gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung wendet,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und dabei in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht die Verhandlung vom 18. April 2007 abgebrochen hat, weil der Beschwerdeführer um einen amtlichen Anwalt ersuchte,
dass das Obergericht im Weiteren die möglichst rasche Überweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete Anstalt angeordnet hat,
dass über die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung noch nicht entschieden worden ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt,
dass die Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in die Klinik K.________ bzw. in eine geeignete Anstalt und damit die Vollstreckung des Zwischenentscheides vom 18. April 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: