Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_212/2022 KI-generiert

Appeal regarding Unreasoned Challenge to Refusal of Legal Aid in Modification Proceedings

Geschäftsnummer 5A_212/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought changes to a divorce decree issued by the District Court in March 2016. After multiple attempts to file modification lawsuits, the individual requested exemption from legal fees, which was denied by the District Court of Zurich. Despite several appeals and requests for a waiver of the cost advance, ultimately upheld by the Zurich High Court, the individual's plea for free legal representation was rejected. The courts consistently ruled not to proceed with the modification lawsuit or the request for free legal assistance, citing a lack of cooperation from the individual in fulfilling procedural requirements. The case reached the Swiss Federal Tribunal after the most recent appeal against the refusal of this legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal regarding Unreasoned Challenge to Refusal of Legal Aid in Modification Proceedings: After multiple attempts to file modification lawsuits, the individual requested exemption from legal fees, which was denied by the District Court of Zurich. Despite several appeals and requests for a waiver of the cost advance, ultimately upheld by the Zurich High Court, the individual's plea for free legal representation was rejected. The courts consistently ruled not to proceed with the modification lawsuit or the request for free legal assistance, citing a lack of cooperation from the individual in fulfilling procedural requirements. The case reached the Swiss Federal Tribunal after the most recent appeal against the refusal of this legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Abänderung des Scheidungsurteils Kostenvorschuss Leitverfahren Einspruch gegen die Eheschliessung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to refuse to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal was entirely unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_212/2022

Urteil vom 29. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2022 (PC220004-O/U).

Sachverhalt:

Die Vorgeschichte ist aus zahlreichen bis vor Bundesgericht geführten Verfahren bekannt. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht March die Ehe des Beschwerdeführers. In der Folge reichte er mehrere Abänderungsklagen ein, erneut am 15. November 2019. Am 1. April 2020 verlangte das Bezirksgericht Zürich hierfür einen Kostenvorschuss von Fr. 3'600.--, worauf der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Am 2. Juni 2020 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab und setzte erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, sodann nach Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde am 7. September 2020 noch einmal. Am 23. September 2020 wies das Bezirksgericht das sinngemäss gestellte Gesuch um Fristerstreckung bzw. Fristabnahme oder Ratenzahlung ab. Am 1. Oktober 2020 wies es das Wiedererwägungsgesuch ab und setzte eine Nachfrist. Nach deren Ablauf trat das Bezirksgericht am 20. Oktober 2020 auf die Abänderungsklage nicht ein. Weil jedoch der am 19. Oktober 2020 gegen die Nachfristansetzung erhobenen Beschwerde am 23. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, hob das Obergericht des Kantons Zürich den Nichteintretensentscheid mit Beschluss vom 22. September 2021 auf und setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'600.--. Danach ersuchte der Beschwerdeführer erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Auf dieses Gesuch sowie auf die Abänderungsklage trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 nicht ein. Auf die bezüglich des Nichteintretens auf die Abänderungsklage erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Februar 2022 nicht ein; die hiergegen am 24. März 2022 erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens 5A_211/2022. Auf die bezüglich des Nichteintretens auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2022 ebenfalls nicht ein; die hiergegen am 24. März 2022 erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht geltend, ein schutzwürdiges Interesse an deren Gewährung in einem Verfahren zu haben, in welchem es um die Abänderung des Scheidungsurteiles gehe, denn es werde ihm jegliches Besuchsrecht mit seiner Tochter und dadurch sein verfassungsmässiges Recht auf Familienleben vorenthalten; es sei nicht kindesgerecht entschieden worden. Im Übrigen seien Kindesbelange von Amtes wegen abzuklären; das Obergericht gehe aber mit keinem Wort auf die von ihm genannten Fakten und eingereichten Beweismittel ein und es werde auch nicht begründet, wieso die von ihm vorgeschlagene Gutachterin nicht tätig werden dürfe.

Mit diesen Ausführungen zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die im angefochtenen Entscheid ausführlich thematisierte Frage der Rechtsmässigkeit des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides auf das wiederholt und im Übrigen in konkreter Verletzung der Mitwirkungspflicht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Indem sich der Beschwerdeführer hierzu mit keinem Wort äussert, bleibt die Beschwerde gänzlich unbegründet.

3. Mithin ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli