Appeal Inadmissible: Moot Suspension Request in Cost Advance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning the request for a stay of enforcement related to a personality protection proceeding. The complainant sought to challenge a February 2016 decision from a regional court that denied a stay regarding the payment of a security deposit necessary for proceeding with a personal protection complaint. The higher court dismissed this request, with the complainant appealing to the Swiss Federal Tribunal. However, it was determined that the initial case had already been resolved, rendering the complainant's interest in the appeal moot. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Moot Suspension Request in Cost Advance Dispute: The complainant sought to challenge a February 2016 decision from a regional court that denied a stay regarding the payment of a security deposit necessary for proceeding with a personal protection complaint. The higher court dismissed this request, with the complainant appealing to the Swiss Federal Tribunal. However, it was determined that the initial case had already been resolved, rendering the complainant's interest in the appeal moot. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on this provision due to the obvious lack of a protected and current interest for the appellant.
Although cited in the reasoning regarding admissibility, it was not explicitly mentioned in the dispositive orders.
Cited in the reasoning as the type of decision challenged, but not used in the operative part (dispositive).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_212/2016
Urteil vom 1. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Lukas Wedekind,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Nachfristansetzung Kostenvorschuss im Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 14. März 2016) gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 16 62 POB), das einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Vollstreckbarkeit (im Rahmen seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Sistierungsgesuchs samt - unter Säumnisandrohung erfolgter - Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung im Verfahren CIV 14 5159 vor Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Persönlichkeitsschutz) abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, dem sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2016 widersetzt,
in Erwägung,
dass sich zwar die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,
dass jedoch zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonderes berührt ist und ausserdem ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass es vorliegend an dieser Voraussetzung offensichtlich fehlt,
dass nämlich das Regionalgericht Bern-Mittelland das Verfahren CIV 14 5159 bereits am 12. Februar 2016 mit Nichteintretensentscheid (zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses) erledigt hat,
dass deshalb der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmung an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verweigerung des Vollstreckungsaufschubs durch das Obergericht hat,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass auch der Beschwerdegegnerin für ihr summarisches Schreiben vom 29. März 2016 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann