Dismissal of Appeal for Late Cost Advance and Lack of Justification in Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party challenging a provisional order from a lower court concerning legal proceedings, where the party's appeal was dismissed due to the failure to pay a required fee within the stipulated timeframe. The lower court had previously rejected the party's request for free legal assistance, citing the lack of merit in the case. The higher court found that the appeal did not adequately address the reasons given by the lower court, failed to demonstrate any legal or constitutional violations, and thus deemed the appeal as frivolous and meant to delay enforcement. Subsequently, the higher court also denied the request for free legal assistance and imposed court costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMKR; Dismissal of Appeal for Late Cost Advance and Lack of Justification in Debt Enforcement Case: The lower court had previously rejected the party's request for free legal assistance, citing the lack of merit in the case. The higher court found that the appeal did not adequately address the reasons given by the lower court, failed to demonstrate any legal or constitutional violations, and thus deemed the appeal as frivolous and meant to delay enforcement. Subsequently, the higher court also denied the request for free legal assistance and imposed court costs on the appealing party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning and abusive procedural conduct.
The request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was denied due to the hopelessness of the appeal.
The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.
The request for extension of time was declared inadmissible because the cantonal court has jurisdiction for such requests.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_211/2015
Urteil vom 13. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 28. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 410 14 293 vom 28. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 250.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und nach Ansetzung einer Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 28. Januar 2015 bildete und im Übrigen weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMKR ( MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) den Richter verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Prozesse zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2015rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann