Failure to Pay Cost Advance and Lack of Legal Justification in Appeal Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for definitive legal assistance initiated by a complainant against a prior decision from a Cantonal Court regarding non-admittance due to failure to pay a mandated procedural fee despite being granted an extension. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, where it was determined that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the legal considerations of the lower court's decision. The request for legal aid for the appeal was also denied due to the prospects of the appeal being considered futile. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance and Lack of Legal Justification in Appeal Denial: The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, where it was determined that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the legal considerations of the lower court's decision. The request for legal aid for the appeal was also denied due to the prospects of the appeal being considered futile. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.
The court costs were imposed on the appellant because she lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_211/2013
Urteil vom 21. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, nach Ansetzung einer ersten Frist und nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt worden, auch innerhalb der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin den Vorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann